Nach Einholung des Einverständnisses der Parteien ordnete die Verfahrensleitung am 25. Juli 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 833 f.). Am 27. August 2018 reichte die Strafklägerin ihre Berufungsbegründung ein (pag. 842 ff.). Die Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgte am 21. September 2018 (pag. 853 ff.). Mit Eingabe vom 9. November 2018 nahm der Beschuldigte die Gelegenheit wahr, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 873 ff.). Er stellte folgende Anträge: 1. Herr G.________, H.________ (Adresse), [sei] als Zeuge [einzuvernehmen.]