- einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 9'000.00, bzw. zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden angemessenen Tagessatz. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; - einer Verbindungsbusse von CHF 1'800.00 (bzw. einer Busse entsprechend der Höhe von 20 im Urteilszeitpunkt angemessenen Tagessätzen), bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen; 3. Die Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.