3. Das Urteil der Vorinstanz wird vollumfänglich angefochten. Die Strafklägerin/Berufungsführerin verlangt insofern ein Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Art. 399 Abs. 3 Bst. b StPO), als dass der Beschuldigte/Berufungsgegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt und angemessen bestraft wird. Demgemäss ist der Beschuldigte/Berufungsgegner auch zur 3 Tragung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Strafklägerin/Berufungsführerin zu verurteilen. […]