A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ keine Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass C.________ keine Zivilklage erhoben hat. 2. Für diesen Punkt werden keine Kosten ausgeschieden.