Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 226 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. April 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Ober- richter Vicari Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Strafklägerin/Berufungsführerin Gegenstand Ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 30. August 2017 (PEN 2017 239+240) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 22. Februar 2017 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer Gelds- trafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (bedingt, Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage), zu einer Ent- schädigung zugunsten C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) sowie zur Über- nahme der Verfahrenskosten verurteilt (pag. 545 ff.). Nachdem er mit Begründung Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 550 ff.) und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 657), fand am 30. August 2017 die erstinstanz- liche Hauptverhandlung statt (pag. 754 ff.). Das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte gleichentags (pag. 774 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen von ca. Oktober 2013 bis und mit ca. Februar 2016 in E.________ und evtl. anderswo unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘300.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 6‘322.95, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘622.95, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 800.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2'500.00 Total CHF 3'300.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 6'322.95 Total CHF 6'322.95 Total Verfahrenskosten CHF 9'622.95 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘122.95. II. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 2 3. Die Entschädigung wird zusammen mit der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren festgelegt. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.91 200.00 CHF 5'582.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 272.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'854.60 CHF 468.35 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'322.95 volles Honorar CHF 7'256.60 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 272.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'529.20 CHF 602.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'131.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6‘322.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ keine Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass C.________ keine Zivilklage erhoben hat. 2. Für diesen Punkt werden keine Kosten ausgeschieden. 2. Berufung Am 1. September 2017 (pag. 779) meldete Fürsprecher D.________ namens der Strafklägerin Berufung an. Die Staatsanwaltschaft meldete am 8. September 2017 ebenfalls Berufung an (vgl. pag. 783). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorin- stanz datiert vom 1. Juni 2018 (pag. 792 ff.). Am 28. Juni 2018 reichte die Strafklä- gerin die Berufungserklärung ein und beantragte Folgendes (pag. 815 f.): […] 3. Das Urteil der Vorinstanz wird vollumfänglich angefochten. Die Strafklägerin/Berufungsführerin verlangt insofern ein Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Art. 399 Abs. 3 Bst. b StPO), als dass der Beschuldigte/Berufungsgegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt und angemessen bestraft wird. Demgemäss ist der Beschuldigte/Berufungsgegner auch zur 3 Tragung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Strafklägerin/Berufungsführerin zu verurteilen. […] Am 29. Juni 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungser- klärung was folgt (pag. 819 ff.): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit vom 01.01.2014 bis November 2015 und ab ca. Oktober 2013 bis ca. Februar 2016, bzw. evtl. im Zeitraum ab 13.07.2015 bis November 2015 und 13.07.2015 bis ca. Februar 2016, in ________ E.________, F.________(Weg), evtl. anderswo. 2. Der Beschuldigte sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen teilweise als Zu- satzstrafe zum Urteil vom 13.5.2014 (BJS 14 97509) zu verurteilen zu: - einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 9'000.00, bzw. zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden angemessenen Tagessatz. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; - einer Verbindungsbusse von CHF 1'800.00 (bzw. einer Busse entsprechend der Höhe von 20 im Urteilszeitpunkt angemessenen Tagessätzen), bei schuldhaftem Nichtbezahlen er- satzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen; 3. Die Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 13.5.2014 (BJS 14 97509) der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ausgesprochenen Strafe sei zu verzichten. Nach Einholung des Einverständnisses der Parteien ordnete die Verfahrensleitung am 25. Juli 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 833 f.). Am 27. August 2018 reichte die Strafklägerin ihre Berufungsbegründung ein (pag. 842 ff.). Die Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgte am 21. September 2018 (pag. 853 ff.). Mit Eingabe vom 9. November 2018 nahm der Beschuldigte die Gelegenheit wahr, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 873 ff.). Er stellte folgende Anträge: 1. Herr G.________, H.________ (Adresse), [sei] als Zeuge [einzuvernehmen.] 2. Die Berufungen seien kostenfällig abzuweisen und es sei dem Beschuldigten für seine Partei- kosten eine Entschädigung gemäss der geltend gemachten Parteikostenverordnung auszurich- ten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 26. November 2018 mit, dass sie auf eine Replik verzichte, und beantragte, der Beweisantrag des Beschul- digten sei abzuweisen (pag. 883 f.). Die Strafklägerin replizierte am 4. Dezember 2018 und beantragte ebenfalls, der Antrag auf Zeugeneinvernahme von G.________ sei abzuweisen (pag. 886 ff.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wies die Strafkammer den Beweisantrag auf Einvernahme von G.________ als Zeuge ab, begründete diesen Beschluss und gab dem Beschuldigten Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Duplik einzureichen (pag. 889 ff.). Die Duplik des Beschuldig- ten datiert vom 16. Januar 2019 (pag. 898 ff.). Er bestätigte seine Anträge vom 9. November 2018 respektive fasste sie wie folgt zusammen: 1. Die Berufung der Privatklägerin C.________ vom 28. Juni 2018 sei abzuweisen. 2. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Juni 2018 sei abzuweisen. 4 3. Es sei dem erstinstanzlich freigesprochenen A.________ für seine oberinstanzlichen Parteikos- ten eine angemessene Parteikostenentschädigung auszurichten. 4. Die Gerichtskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 19. Februar 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ schliesslich seine Kosten- note ein (vgl. pag. 904 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Be- schuldigten eingeholt (pag. 835). Der Antrag auf Einvernahme von G.________ wurde – wie erwähnt – abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung (pag. 884): Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 (pag. 831) erklärte Rechtsanwalt B.________ ausdrücklich und un- missverständlich sein Einverständnis für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Damit ver- zichtete der Beschuldigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dieser ausdrücklich erklärte Verzicht in voller Kenntnis der Umstände ist beachtlich (vgl. BGE 143 IV 483 E.2.2.1). Allein schon aus diesem Grund ist der Beweisantrag abzuweisen. […] Der Beweisantrag auf Einvernahme von Notar G.________ als Zeuge wurde bereits erstinstanzlich gestellt, und zwar mit Eingabe vom 3. August 2017 (pag. 747 ff.) und alsdann erneut in der Hauptverhandlung vom 30. August 2017 (pag. 764). Beide Male wurde der Beweisantrag begründet abgewiesen (pag. 751 f., 765). Entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 9. November 2018 erfolgte der erstinstanzliche Beweisantrag nicht unter der Bedingungen „sofern ihm (scil. dem Beschuldigten) diesbezüglich nicht Glauben geschenkt würde“ (pag. 876); jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf. Hingegen erfolgt oberinstanzlich der Beweisantrag „für den Fall, dass an den diesbezüglich gemachten Ausführungen des Beschuldigten Zweifel bestehen, …“ Über die Zulässigkeit bedingter Beweisanträge bzw. Eventu- albeweisanträge braucht nicht weiter befunden zu werden. Der Beweisantrag auf Einvernahme von Notar G.________ als Zeuge ist abzuweisen. Von einer Befragung von Notar G.________ zur beab- sichtigten, rückwirkenden Teilung der Erbschaft per Todestag sind keine weiteren relevanten Auf- schlüsse für das vorliegende Verfahren zu erwarten. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie ver- fügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 Schweizerische Strafpro- zessordnung [StPO; SR 311]). Das Verschlechterungsgebot gilt bei den vorliegen- den Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Strafklägerin nicht, d.h. das Urteil darf auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Hintergrund Die Strafklägerin und I.________ sind die Kinder von J.________ und K.________. Der Beschuldigte war seit vielen Jahren der Treuhänder und Buchhalter der Familie und wurde von beiden Ehegatten als Willensvollstrecker eingesetzt. J.________ verstarb im Juni 2008, K.________ im September 2013. Sie hinterliessen als einzi- 5 ge Erben ihre beiden Kinder. Zum Nachlass gehören nebst Barschaft, Bankgutha- ben und Wertschriften auch drei Grundstücke in L.________ (M.________ (Adres- se), N.________ (Adresse) und O.________ (Adresse)). I.________ wohnt seit 1987 mit seiner Familie in einer dieser drei Liegenschaften (Attikawohnung am M.________ (Adresse)). Im Jahr 1996 übernahm er von seinem Vater die Verwal- tung der drei Liegenschaften. Für die von ihm bewohnte Wohnung bezahlte er sei- nen Eltern bis ins Jahr 2008 einen monatlichen Mietzins von CHF 900.00, danach verzichteten diese auf die Einforderung eines Mietzinses. Für die Liegenschafts- verwaltung erhielt er von seinen Eltern jährlich rund CHF 54‘000.00 in Form einer gemischten Schenkung (CHF 24‘000.00 als Lohn und CHF 30‘000.00 als Schen- kung). Nach dem Tod von K.________ behielt der Beschuldigte dies so bei, d.h. I.________ konnte weiterhin unentgeltlich die Attikawohnung bewohnen. Die jährli- che Schenkung von CHF 30‘000.00 wurde auf Vorschlag des Beschuldigten (EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 219, Z. 172) per 1. Januar 2014 (pag. 26) in zusätzlichen Lohn umdeklariert. Trotz Kritik seitens der Strafklägerin sah sich der Beschuldigte (vorerst) nicht veranlasst, etwas an vorstehender Regelung zu än- dern. Erst auf Druck im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Entscheid des Regierungsstatthalteramts von L.________ vom 13. Juli 2015 [pag. 363 ff.]), wel- ches an das Obergericht weitergezogen worden war (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 15 415 vom 10. Dezember 2015 [pag. 351 ff.]), legte er – nach Abwarten der Rechtskraftbescheinigung des oberinstanzlichen Entscheids (Erhalt im Februar 2016) – sein Mandat als Willensvollstrecker nieder. Verfahrensthema bildet ausschliesslich die durch K.________ hinterlassene Erb- schaft. Nur der Zeitraum nach ihrem Tod ist als Deliktszeitraum angeklagt (vgl. den Strafbefehl auf pag. 545: angeklagter Zeitraum ab Oktober 2013 bis Februar 2016). Nachdem K.________ nach dem Tod ihres Ehemannes unbestrittenermassen das gesamte eheliche Vermögen zu Eigentum erhielt (siehe pag. 3) – was impliziert, dass eine Erbteilung der Erbschaft J.________ erfolgte und somit ein allfälliges Willensvollstreckermandat im Oktober 2013 beendet war –, sind allfällige Handlun- gen des Beschuldigten im Zeitraum vor Annahme des Willensvollstreckermandats in der Erbschaft K.________ nicht von Relevanz. Mit Strafbefehl angeklagt wurden lediglich Handlungsweisen, die der Beschuldigte «in seiner Funktion als Willens- vollstrecker» ausgeführt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete vor Obergericht überdies den Eventualantrag, der Beschuldigte sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung für den Deliktszeitraum von 13. Juli 2015 bis November 2015 respektive von 13. Juli 2015 bis ca. Februar 2016 schuldig zu erklären (pag. 820). 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wurde im Strafbefehl vom 22. Februar 2017 Folgendes zur Last gelegt (pag. 545 f.): Ungetreue Geschäftsbesorgung, begangen a) vom 1. Januar 2014 bis November 2015 in ________ E.________, F.________(Weg), evtl. anderswo: A.________ liess in seiner Funktion als Wil- lensvollstrecker von J.________ und K.________ zu, dass I.________ ohne 6 Rechtsgrund monatlich CHF 2‘500.00 aus dem Nachlass erhielt, der durch ihn, A.________, verwaltet wurde. Dadurch verletzte A.________ seine Pflicht als Willensvollstrecker, den Nachlass zu erhalten, und dadurch wurde die Erben- gemeinschaft, bestehend aus C.________ und I.________, an ihrem Vermö- gen geschädigt. b) ca. Oktober 2013 bis ca. Februar 2016 in ________ E.________, F.________(Weg), evtl. anderswo: A.________ unterliess es in seiner Funktion als Willensvollstrecker von J.________ und K.________, von I.________ einen Mietzins dafür zu verlangen, dass dieser eine Wohnung an der M.________ (Adresse) in L.________ bewohnte, die der Erbengemeinschaft, bestehend aus C.________ und I.________, gehörte. Dadurch verletzte A.________ seine Pflicht als Willensvollstrecker, den Nachlass zu erhalten, und dadurch wurde die Erbengemeinschaft, bestehend aus C.________ und I.________, an ihrem Vermögen geschädigt. 7. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Sachverhaltsteile (äusseren Tatsachen) gemäss Strafbefehl vom 22. Februar 2017 grundsätzlich ebenso als erstellt. Sie kam jedoch zum Schluss, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt (vgl. pag. 798 ff.). 8. Vorbringen der Berufungsführer 8.1 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, zur Verursachung eines Vermögensscha- dens könne auf die Ausführungen des Obergerichts des Kantons Bern im Verfah- ren ZK 15 415 verwiesen werden (pag. 359 ff.): Mit der Belassung des Zustands schadet der Willensvollstrecker [Beschuldigter] daher offensichtlich dem Erbschaftssubstrat zu Lasten der Be- schwerdegegnerin [Strafklägerin/Berufungsführerin]. Jeden Monat fliesst ein erheblicher Betrag an den Beschwerdeführer [I.________], der bei der künftigen Erbteilung nicht mehr zur Verfügung steht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer für die von ihm bewohnte Attikawohnung keine Miete bezahlt entgehen der Erbmasse zudem Erträge, die sonst bis zur Erbteilung anfallen würden. Das Gratis- Wohnen-Lassen respektive das Nichtfordern eines marktüblichen Mietzinses stelle eine Schädigung durch Nichtmehrung der Aktiven dar. Das Umwandeln der jährli- chen Schenkung von CHF 30‘000.00 in Lohn von CHF 2‘500.00 pro Monat ent- spreche einer Erhöhung der Passiven. Der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) sei somit erfüllt. Die Vorinstanz habe die Erfüllung des subjektiven Tatbestands mit folgender Be- gründung verneint: Der Beschuldigte handelte betreffend die Vermögensschädigung und die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich. Er war ste[h]t der Meinung, er handle pflichtgemäss und die von ihm getätigten finanziellen Dispositionen würden bei einer Erbteilung angerechnet, was auch seiner Aussage, er würde heute rückblickend nichts anders machen (pag. 225, Z. 477 f.), zweifelsfrei zu ent- nehmen ist. Nachdem der Entscheid ZK 15 415 des Obergerichts des Kantons Bern vom 10.12.2015 in Rechtskraft erwachsen war, legte der Beschuldigte sein Mandat auf Anraten seines Verteidigers nieder. Wie den Ausführungen zum entstandenen Schaden (Ziff. 11.4.5) entnommen werden kann, waren sich verschiedene Rechtsexperten nicht einig, ob überhaupt eine Pflichtverletzung und damit die Absetzung des Willensvollstreckers angezeigt war bzw. ob die finanziellen Ausgaben in einer Erb- teilung angerechnet würden. Insbesondere die durch Prof. Dr. P.________ verfasste Verwaltungsge- 7 richtsbeschwerde vom 13.08.2015 weckt erhebliche Zweifel an einer willentlichen pflichtwidrigen Ver- haltensweise des Beschuldigten, behauptet dieser doch, der Beschuldigte habe sich korrekt verhal- ten, indem er die Regelungen, die die Erblasser aufstellen, lediglich aufrecht erhalten habe und ohne Not nicht hätte modifizieren dürfen. Damit erfüllt der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand nicht. Folglich ist der Beschuldigte mangels einer vorsätzlichen Handlung freizusprechen. Diesen Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Art. 626 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) (Marginalie: Ausgleichungspflicht der Erben) laute: «Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.» (Hervorhebung hinzugefügt). Das Regierungsstatthalteramt habe im Entscheid vom 13. Juli 2015 bezüglich der späteren Anrechnung festgehalten: Tatsache ist hingegen, dass die Ausgleichung gemäss Art. 626 Abs. 1 ZGB nur Zuwendungen betreffen kann, die der Erblasser den Erben zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil hat zukommen lassen. So weit sie seit dem Tod der Erblasserin weiterhin ausgerichtet werden, so geschieht dies seither nach den vorstehend unter Ziff. 2.14 erwogenen Grundsätzen [Universalsukzession, Gesamthandschaft] somit unter der alleinigen Verantwortung der Erbengemeinschaft. Insofern kann der Ansicht der Beschwerdeführerin [Strafklägerin/Berufungsführerin] beigepflichtet werden, wonach es vorliegend am Willensvollstrecker liegt, im Interesse aller Beteiligter die nötigen Vorkehren zu treffen.». Das Regierungsstatthalteramt habe dies dahingehend konkretisiert, dass das zum Nachlass gehörende Mietverhältnis mit dem Miterben (I.________) zu überprüfen sei und einem effektiven Marktpreis entsprechen sollte. Im Weiteren habe es festgehalten, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass eine Entschädigung von monatlich CHF 4‘500.00 für die Verwaltung von Liegenschaften mit einem Brutto- Mietzinsaufkommen von jährlich maximal CHF 200‘000.00 mit dem marktüblichen Ansatz von ca. 4-6% in keinem Verhältnis stehe. Der Beschuldigte sei seit den 1970-er Jahren Treuhänder, also seit über 40 Jahren (EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 216, Z. 35). Dass ein Willensvollstrecker zur Gleichbehandlung der Erben, zur Einhaltung der Neutralität bei Interessengegensätzen sowie zur substantiellen Erhaltung der Erbschaft verpflichtet sei, hätte ihm bereits bei Annahme des Mandats bekannt sein müssen. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Entscheids des Regierungsstatthalteramts (13. Juli 2015; Eventualantrag) lasse sich die Behauptung, er sei davon ausgegangen, pflichtgemäss zu handeln, nicht aufrechterhalten. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er seine Rolle als Willensvollstrecker, insbesondere auch seine einseitige Nähe zu I.________ (EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 224, Z. 429-478), hinterfragen müssen. Eine Schädigung des Nachlasses habe sich in jenem Zeitpunkt als sehr wahrscheinlich aufgedrängt. Er habe nicht mehr auf ein Ausbleiben hoffen können. Ebenfalls nicht aufrechterhalten lassen habe sich die Annahme, dass es möglich sei, die finanziellen Dispositionen später auszugleichen. Diese Argumentation hätten sowohl das Regierungsstatthalteramt als auch das bernische Obergericht mit Verweis auf den Wortlaut von Art. 626 Abs. 1 ZGB verworfen. Dass er rückblickend nichts anders machen würde, ändere daran nichts, bzw. vermöchte einen Eventualvorsatz nicht auszuschliessen. Im Gegenteil, es offenbare seine mangelnde Einsicht, dass er als Willensvollstrecker den gesetzlichen Anforderungen nicht nachgekommen sei. 8 Zur Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheids und der darauffolgenden Niederlegung des Willensvollstreckermandats sei anzumerken, dass das Obergericht den Entscheid des Regierungsstatthalteramts bestätigt habe (pag. 351 ff.): Mit der Vorinstanz (vgl. E 2.17 der angefochtenen Verfügung, [...]) ist daher festzuhalten, dass das für die Liegenschaftsverwaltung bezogene Entgelt von monatlich CHF 4'500.00 zuzüglich zur Möglichkeit, eine Attikawohnung ohne Bezahlung eines Mietzinses zu nutzen, zum Brutto-Mietzinsaufkommen der Liegenschaften von jährlich maximal CHF 200'000.00 [...] in keiner Relation steht. Wie sich bereits aus den Akten ergibt, liegt eine gemischte Schenkung vor [...]» (E. 3.5, pag. 358). [...] Mit dem Tod der Mutter im Jahr 2013 hat sich die Situation indessen verändert. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers [I.________] umfasst nun einzig die Liegenschaftsverwaltung. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, erwerben die Erben die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes in Universalsukzession (Art. 560 ZGB). Damit wurde die Erbengemeinschaft Vertragspartei des Verwaltungsauftrags. Der Schenkungswille der Erblasserin fiel mit ihrem Tod dahin (Art. 252 OR). Der Erbengemeinschaft kann kein Schenkungswille zukommen, nachdem sich die Beschwerdegegnerin [Strafklägerin/Berufungsführerin] explizit gegen die ausgerichtete Entschädigung wehrt.» (E. 4.3, pag. 359) [...] Ebenso spielt es keine Rolle, ob genügend Erbschaftssubstrat vorhanden wäre, um allfällige Kompensationsansprüche der Beschwerdegegnerin [Strafklägerin/Berufungsführerin] zu befriedigen. Der Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 1 ZGB unterliegen nur Zuwendungen zu Lebzeiten, die der Erblasser den Erben auf Anrechnung an ihren Erbteil hat zukommen lassen. Soweit die Verhältnisse nach dem Tod der Eltern weitergeführt wurden, kann die Beschwerdegegnerin [Strafklägerin/Berufungsführerin] dafür keinen Ausgleichunganspruch geltend machen. Die Entschädigung des Beschwerdeführers [I.________] wurde für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 mit Einverständnis des Willensvollstreckers [Beschuldigter] im Sinne eines Lohnanspruchs auf jährlich CHF 54‘000.00 festgesetzt [...]. Den aufgrund eines vertraglichen Anspruchs ausbezahlten Lohn kann die Erbengemeinschaft nicht zurückfordern. Dem Nachlass werden daher laufend Barmittel entzogen, für die kein Kompensationsanspruch der Beschwerdegegnerin [Strafklägerin/Berufungsführerin] besteht. Seitens des Beschwerdeführers [I.________] besteht offenbar kein Wille, diesen Umstand zu ändern, [...]. Das Obergericht habe lediglich die aus dem Gesetz abgeleiteten Vorgaben bestätigt, welche bereits das Regierungsstatthalteramt an die Adresse des Beschuldigten gerichtet habe. Diese Pflichten hätten von Anfang an bestanden, nicht erst mit der Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheids. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern das Abwarten der Rechtskraftbescheinigung etwas an der Wissens- bzw. Wollenskomponente beim Eventualvorsatz des Beschuldigten für den angeklagten Zeitraum ändern sollte. Dass der Beschuldigte das Mandat schliesslich niedergelegt habe, sei im Rahmen des Nachtatverhaltens zu berücksichtigen. Soweit sich die Vorinstanz auf Prof. Dr. P.________ berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser seine Äusserungen nicht im Rahmen eines wissenschaftlichen Artikels oder eines Rechtsgutachtens getätigt habe, sondern als Parteivertreter von I.________ im Verfahren ZK 15 415. Das Obergericht habe die Argumentation von Prof. Dr. P.________ verworfen: Der vom Beschwerdeführer [I.________] zitierte Entscheid des Bundesgerichts, wonach einmal vom Erblasser geschaffene Verhältnisse durch den Erbschaftsverwalter nicht ohne Not modifiziert werden dürften (BGer 5A_717/2009 vom 2. Februar 2010, E. 4), lässt sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Gegenstand des Entscheids war die Ausweisung einer Adoptivtochter aus einer zum Nachlass gehörenden Wohnung, wobei der Erbschaftsverwalter im vorinstanzlichen Verfahren keine 9 Gefährdung des Nachlasses durch Entwertung oder Verlust behauptet hatte. Unter diesen Umständen erachtete das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts, die Ausweisung aufzuheben, als vertretbar und nicht willkürlich. Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin [Strafklägerin/ Berufungsführerin] jedoch ausdrücklich eine Gefährdung des Nachlasses geltend. Es geht darum, das Erbschaftssubstrat zu erhalten, indem überhöhte Lohnbezüge sowie fehlende Mietzinseinnahmen zu Lasten des Nachlasses vermieden werden. Der Willensvollstrecker hat dazu Kraft seiner Kompetenzen die nötigen Vorkehren zu treffen. Entgegen der Vorinstanz habe keine (selbst unter Experten umstrittene) rechtliche Situation vorgelegen, in welcher für den Beschuldigten unklar gewesen wäre, was von ihm verlangt gewesen wäre. Der Beschuldigte habe um seine Stellung als Willensvollstrecker und damit um seine Treuepflicht i.S. von Art. 158 StGB gewusst. Es sei in seiner Verantwortung gewesen, die Vorkehrungen zu treffen, damit das Erbschaftssubstrat nicht einseitig zugunsten eines Erben belastet werde. Hierauf sei er sowohl vom Regierungsstatthalteramt als auch vom Obergericht unmissverständlich aufmerksam gemacht worden. Spätestens im Zeitpunkt des Entscheids des Regierungsstatthalteramts sei ihm eine Vermögensschädigung als derart wahrscheinlich vor Augen geführt worden, dass er ernsthaft damit habe rechnen müssen bzw. dass sein Verhalten – das Zuwarten bis zur Rechtskraft des zweitinstanzlichen Entscheides – nur als Inkaufnahme der Schädigung interpretiert werden könne (zum Ganzen pag. 853 ff.). 8.2 Die Strafklägerin lässt im Wesentlichen dieselben Argumente wie die Generalstaatsanwaltschaft ins Feld führen. Zudem bringt sie vor was folgt: Die Ausführungen der Vorinstanz seien teilweise unvollständig und darauf abgestützt, was der Beschuldigte nach dem Urteil des Obergerichts ZK 15 415 gewusst und getan habe. Der Entscheid der Vorinstanz beschränke sich auf die Wiedergabe von Wissen des Beschuldigten am Ende des vorgeworfenen Deliktszeitraums sowie dessen irrelevante Behauptung, er würde aus heutiger Sicht nichts anders machen. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte bezüglich des Vorgehens mit dem Buchhalter Weyermann ausgetauscht. Dessen Aussagen liessen erkennen, dass die Begünstigungen in der Absicht zu schädigen erfolgt seien (pag. 207 ff., Z. 30 ff., Z. 117-130). Der Beschuldigte habe den Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 13. Juli 2015 nicht angefochten. Gemäss seinen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen habe er nicht mehr sagen können, ob er gewusst habe, dass der Entscheid von I.________ weitergezogen worden sei (pag. 762, Z. 8). Daher sei nicht davon auszugehen, dass – wenn überhaupt – ein reger Austausch bezüglich der im Verfahren vor Obergericht (ZK 15 415) vorgebrachten Standpunkte erfolgt sei. Der Beschuldigte habe selber auch nicht geltend gemacht, dass der von der Vorinstanz ins Feld geführte Umstand, wonach sich Rechtsexperten nicht einig gewesen seien, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorgelagen habe, eine Rolle gespielt habe. Der Entscheid ZK 15 415 sei ihm unmittelbar nach dessen Erlass zugestellt worden. Aus dem Umstand, dass er nach Vorliegen des Entscheids noch zwei Monate zugewartet habe, sei erkennbar, dass er bereit und willens gewesen sei, die Vermögensschädigung bis zum letzten Moment auszureizen. Der Entscheid der Vorinstanz stütze sich vorbehaltlos auf die Aussagen des Beschuldigten, ohne Prüfung eines Eventualvorsatzes respektive ohne die 10 notwendige Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit vorgenommen zu haben. Es sei dem Beschuldigten als langjähriger Treuhänder bewusst gewesen, dass er sich bei allen finanziellen Entscheiden an die Erbengemeinschaft als Ganzes zu wenden habe, wenn Fragen testamentarisch nicht geregelt worden seien. Mit der Strafklägerin habe er kaum Kontakt aufgenommen. Dies hätte sich ihm aber durch die ohne Rechtsgrund gewährte Lohnerhöhung nach dem Tod von K.________ und durch die pflichtwidrige, unentgeltliche Belassung der Wohnung an I.________ aufgedrängt. Dem Bundesgericht folgend sei vom Wissen auf den Willen zu schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdränge, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, verünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1). Die Ausführungen des Beschuldigten seien insofern unbehelflich, als nicht massgebend sei, was allenfalls hätte sein können, wenn der von ihm rückwirkend per Todestag ausgearbeitete Teilungsvorschlag von der Strafklägerin akzeptiert worden wäre. Fakt sei, dass die Strafklägerin den Teilungsvorschlag nicht akzeptiert habe, weil sie bei einer Teilung rückwirkend per Todestag auf die Partizipation an den Erträgen, welche zwischen Todestag und Teilungvollzug angefallen wären, verzichtet hätte. Wenn der Beschuldigte ausführen lasse, es sei nie seine Absicht gewesen, den Nachlass zu erhalten, werde klar, dass er seine Pflichten als Willensvollstrecker bewusst verletzt habe. Ferner sei es falsch zu behaupten, der Beschuldigte sei den Anweisungen des Regierungsstatthalteramts nachgekommen. Er habe weder das Verwaltungs- mandat von I.________ unverzüglich aufgelöst noch für eine Verwaltung der Nachlassliegenschaften durch einen unabhängigen Immobilientreuhänder gesorgt. Er habe sich geweigert, zumindest künftigen Schaden zu verhindern. In diesem Verhalten habe sich erneut der fehlende Wille zur Erfüllung der Pflichten als Willensvollstrecker manifestiert (siehe zum Ganzen pag. 842 ff. und pag. 886 f). 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, es seien Präzisierungen zur vorinstanzlichen Urteilsbegründung nötig: Die Strafklägerin habe in ihrem Hauptbe- gehren vor dem Regierungsstatthalteramt beantragt, der Beschuldigte sei als Wil- lensvollstrecker abzusetzen. Diesem Begehren sei weder das Regierungsstatthal- teramt noch das Obergericht nachgekommen. Das Regierungsstatthalteramt sei nur dem Eventualantrag gefolgt. Die Mandatsniederlegung sei am 12. Februar 2016 erfolgt (pag. 639). Zu seiner Verteidigung habe der Beschuldigte insbesonde- re in der Einsprache vom 13. März 2017 (pag. 550-655) dokumentiert, dass er, nachdem er am 26. November 2014 von Notar Q.________ ein Steuerinventar er- halten habe, zwei Monate später, am 28. Januar 2015, den Erben einen Teilungs- vorschlag – rückwirkend per Todestag der Mutter – unterbreitet habe. Er habe die- sen Vorschlag mit Notar G.________ und Rechtsanwalt B.________ erarbeitet. Da die Erblasserin die Strafklägerin auf den Pflichtteil gesetzt und ausdrücklich ge- wünscht habe, die Liegenschaften seien dem Sohn zuzuteilen, habe dieser Tei- lungsvorschlag die Bestimmung enthalten, dass die Liegenschaften I.________ zugeteilt würden. Der Teilungsvertrag (pag. 601) basiere auf den Werten des nota- 11 riellen Steuerinventars, also auf den Werten per Todestag (pag. 595). Die Strafklä- gerin hätte bei Annahme dieses Vorschlages eine Ausgleichszahlung erhalten. Durch eine rückwirkend auf den Todestag vorgenommene Aufteilung wäre die Fra- ge, ob und welchen Mietzins I.________ ab Todestag für das Bewohnen der einen Liegenschaft bezahlen müsste und ob er weiterhin aus dem Nachlass (aus den lau- fenden Mietzinseinnahmen) einen Lohn erhalten solle, obsolet geworden. Werde die Erbschaft rückwirkend auf den Todestag aufgeteilt, werde unerheblich, dass I.________ nach dem Tod seiner Mutter monatlich CHF 2'500.00 aus dem Nach- lass – genauer aus einem der im Steuerinventar erfassten Bankkonti – erhalten habe. Diese Konti würden gemäss Teilungsvorschlag I.________ zugewiesen wer- den und hätten im Moment der Teilung einen geringeren Wert. Gleich verhalte es sich mit dem Mietzins, den I.________ ab Todestag für die von ihm genutzte Woh- nung hätte bezahlen müssen: Die Liegenschaft wäre per Todestag auf ihn überge- gangen. Es könne daher dem Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, bei pflichtgemässem Ausüben seines Mandates hätte er merken müssen, dass der Nachlass geschädigt werde. Auch Notar G.________ sei das Vorgehen, einen Tei- lungsvorschlag rückwirkend per Todestag zu erarbeiten, korrekt erschienen. Der Beschuldigte habe stets begründet darauf hingewiesen, dass er sein Bestes versucht habe, zwischen den Parteien im Sinne der Erblasserin (und des vorver- storbenen Vaters) zu handeln. Er habe sich gegen das Ansinnen der Strafklägerin, ein Liegenschaftsverwaltermandat zu erteilen und die Liegenschaften durch eine externe Treuhandfirma zu verwalten, gewehrt. Dies habe er getan, weil er – nach- dem ein Steuerinventar vorgelegen habe – innert zwei Monaten einen Teilungsvor- schlag rückwirkend per Todestag der Mutter erstellt habe, was eine längere Lie- genschaftsverwaltung unnötig gemacht hätte. Auch der Anwalt von I.________ ha- be darauf hingewiesen, die Aufgabe sei die Verteilung des Nachlasses und nicht eine langfristige Verwaltung der Erbschaft. Der Beschuldigte habe die Pflicht zur ökonomisch effizienten Abwicklung der Erbteilung gehabt. Die Strafklägerin habe Gespräche abgelehnt. Das Regierungsstatthalteramt sei am 13. Juli 2015 zur Auf- fassung gelangt, die Strafkägerin und ihr Bruder hätten sich derart zerstritten, dass mit einer längerdauernden Verwaltung der Liegenschaften gerechnet werden müs- se. Es habe den Beschuldigten angewiesen, das Verwaltungsmandat von I.________ unverzüglich auf den nächsten Kündigungstermin aufzulösen und die Verwaltung der zum Nachlass gehörenden Liegenschaften einem unabhängigen Immobilientreuhänder anzuvertrauen. Diesen Anweisungen sei der Beschuldigte, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden sei, nachgekommen. Der Beschuldigte sei der Überzeugung, durch sein Handeln sei keine Vermögensschädigung (der Erbengemeinschaft oder der Strafklägerin) entstanden. Die Strafklägerin wolle keine Teilung der Erbschaft, um möglichst lange an den Erträgen der Liegenschaften partizipieren zu können. Im Moment des Teilungsvorschlags habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass es die (nun erklärte) Absicht der Strafklägerin sei, möglichst lange eine Teilung der Erbschaft zu verhindern. Es ergebe sich aus Beilage 20 zur Einsprache des Beschuldigten vom 13. März 2017 (pag. 634 ff.), dass er mit Schreiben vom 12. Februar 2016 bei fünf ________ Immobilientreuhandunternehmen Offerten für die Verwaltung der Liegenschaften eingeholt habe. Er habe die Unternehmen gebeten, sich für 12 sachdienliche Auskünfte an I.________ zu wenden. Gleichzeitig habe er sein Mandat als Willensvollstrecker in einer Erklärung gegenüber dem Regierungsstatthalteramt niedergelegt (pag. 639). Er habe also unverzüglich nach Rechtskraft des Entscheids gehandelt. Im Zeitpunkt der Offertanfragen (und Niederlegung des Mandats) gleichzeitig auch das Verwaltungsmandat gegenüber I.________ zu kündigen, wäre nicht sinnvoll gewesen: Die Liegenschaften wären bis zur Ernennung des neuen Willensvollstreckers verwaltungslos geworden (siehe zum Ganzen pag. 873 ff. und pag. 898 f.). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz äusserte sich in korrekter Weise zur Abgrenzung zwischen dem be- strittenen und dem unbestrittenen rechtsrelevanten Sachverhalt. Ihre Erwägung sei der Verständlichkeit halber erneut wiedergegeben (pag. 796 ff., S. 5 ff. der vor- instanzlichen Entscheidbegründung): 4.1. Vorbemerkungen zum Sachverhalt Grundsätzlich ist der Sachverhalt unbestritten und wurde während dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren beim Regierungsstatthalteramt an verschiedenen Orten umfassend dargelegt. Folglich wird auf die vollständige Wiedergabe der Geschehnisse verzichtet und auf die Unterlagen und Aussa- gen in den Akten verwiesen. Es werden lediglich kurze Ausführungen zu den relevanten Personen, zur Einsetzung des Beschuldigten als Vermögensverwalters und zum entstandenen Schaden ge- macht. Für die Chronologie wird auf das Dokument „Erbengemeinschaft S.________ / Zeitablauf“ (pag. 557 ff.) verwiesen. Für eine Sachverhaltszusammenfassung wird auf Ziff. III. des Entscheids ZK 15 415 des Obergerichts des Kantons Bern vom 10.12.2015 (pag. 351 ff., 495 ff. oder 619 ff.) verwiesen. 4.2. Relevante Personen 4.2.1. J.________ (Erblasser, † 21.06.2008) und K.________ (Erblasserin, † 11.09.2013) Im vorliegenden Verfahren geht es um die durch K.________ hinterlassene Erbschaft. Nach J.________ Tod erhielt K.________ das gesamte eheliche Vermögen (Strafanzeige pag. 3 f). Sie hin- terliess nach ihrem Tod die beiden gemeinsamen Kinder I.________ und C.________ als Erben. K.________ setzte die Tochter C.________ auf den Pflichtteil und setzte I.________ für die verfügba- re Quote des Nachlasses ein (pag. 398 ff.). 4.2.2. R.________ († 1996) R.________ war das dritte Kind von J.________ und K.________, das 1996 bei einem Autounfall und damit mehrere Jahre vor ihren Eltern starb. Ihr kommt im vorliegenden Verfahren keine Funktion zu. 4.2.3. C.________ (Strafklägerin; Erbin) C.________ ist nebst I.________ die zweite Erbin und Strafklägerin im vorliegenden Verfahren. Sie verlangte mit Beschwerde vom 08.10.2014 im Verfahren awv 1/2014 des Regierungsstatthalteramts L.________ die Absetzung des Willensvollstreckers A.________ (Beschuldigter). Am 13.07.2015 wurde die Beschwerde nach mehrmaligem Schriftenwechsel in einem 11-seitigen Entscheid 13 (pag. 32 ff.) gutgeheissen [recte: teilweise gutgeheissen], wogegen der andere Erbe, I.________, beim Obergericht des Kantons Bern erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob (Entscheid ZIK 15 415 vom 10.12.2015, pag. 495). 4.2.4. I.________ (Erbe) I.________ verwaltete seit dem Tod der Schwester R.________ im Jahr 1996 das eheliche Vermögen bzw. nach dem Tod von J.________ das Vermögen von K.________, namentlich die Liegenschaften, und erhielt dafür Entschädigungen in der Höhe von total rund CHF 54‘000.00 bis CHF 55‘000.00. Die- se Bezüge waren bis zum Tod von K.________ im Umfang von CHF 24‘000.00 bis CHF 25‘000.00 als Lohn sowie Schenkungen von CHF 30‘000.00 pro Jahr als Schenkung deklariert. Danach wurde der volle Betrag von CHF 54‘000.00 als Lohn deklariert (pag. 10, 11, 14, 19, 24, 25 [wobei im Jahr 2013 die monatlichen Zahlungen pro rata ab dem Tod von K.________ erhöht wurden], 26, 187 Z. 290 ff., 218 f. Z. 135 ff., 358 Ziff. 3.5). Zudem bezahlte er für seine Mietwohnung, die der Erbengemeinschaft gehört, seit kurz vor J.________ Tod keinen Mietzins (pag. 358 Ziff. 3.5). 4.2.5. A.________ (Beschuldigter; Buchhalter; Willensvollstrecker) A.________ war während vielen Jahren Treuhänder und Buchhalter der Familie S.________ (Ziff. III. 1.1, pag. 498) und wurde von K.________ als Willensvollstrecker eingesetzt (Ziff. 7, pag. 400). Nach dem Tod von K.________ führte er in seiner Funktion als Willensvollstrecker die Geschäfte weiter, wie dies die Erblasser gemacht hatten: I.________ wurde weiterhin von der Mietzinszahlung für seine Mietwohnung in der elterlichen Liegenschaft befreit und erhielt weiterhin die erwähnten monatlichen Entschädigungen. 4.3. Dauer des Willensvollstreckermandats des Beschuldigten für die Erbengemeinschaft K.________ Mit der letztwilligen Verfügung vom 30.01.2008 hat K.________ den Beschuldigten als Willensvoll- strecker eingesetzt. Der Inventarnotar teilte ihm dies am 25.04.2014 mit (Ziff. 2.8, pag. 35), womit der Beschuldigte das Amt durch Stillschweigen innert der angesetzten 14-tägigen Frist, d.h. spätestens Anfang Mai 2014 annahm (vgl. Art. 517 Abs. 2 ZGB). Bereits zuvor hatte er bei der Aufnahme des Siegelungsprotokolls in der Erbschaft von K.________ vom 25.09.2013 teilgenommen und war bei der Inventaraufnahme durch den Notar am 10.12.2013, damals noch in seiner Funktion als K.________ Treuhänder, anwesend. 4.4. Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits ausgeführt (Ziff. 4.1) ist der Sachverhalt grösstenteils unbestritten. Insbesondere bestreitet der Erbe I.________ nicht, monatlich CHF 4‘500.00, bestehend aus Lohn und Schenkung, erhalten zu haben (pag. 757 Z. 1 ff) sowie seit kurz vor J.________ Tod keinen Mietzins für seine Wohnung in der elterlichen Liegenschaft mehr bezahlen zu müssen (pag. 758, Z.12 f.). Auch der Beschuldigte bestätigt, I.________ jährlich rund CHF 54‘000.00 bestehend aus einer jährli- chen Schenkung in der Höhe von CHF 30‘000.00 und monatlichem Lohn von ca. CHF 2‘500.00 aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft bezahlt zu haben, was bereits zu Lebzeiten des Vaters J.________ so gewesen sei (pag. 218, Z. 127 ff. und pag. 219, Z. 185 ff.). Weiter bestreitet der Be- schuldigte nicht, dass I.________ keinen Mietzins für seine Wohnung habe bezahlen müssen (pag. 222, Z. 321 ff.). 14 Bestritten ist in Bezug auf den Sachverhalt lediglich, ob der Erbengemeinschaft von K.________ durch die Handlungen des Beschuldigten ein Schaden entstanden ist, und ob der Beschuldigte dies wusste und wollte. […] Die Vorinstanz äusserte sich in diesem Kontext anschliessend einlässlich zur Frage der Vermögensschädigung und zur Frage des Vorsatzes. Dies ist ein gangbarer Weg. Die Kammer geht darauf indes erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung vertieft ein (hinten E 14 f.). Es wird dort näher zu prüfen sein, ob durch die soeben dargestellten Vermögensdispositionen eine Vermögensschädigung im Sinne von Art. 158 StGB eingetreten ist. Ebenfalls wird bei der rechtlichen Würdigung zu erör- tern sein, ob der Beschuldigte den (Eventual-)Vorsatz darauf hatte, dass er einen Vermögensschaden (bei der Strafklägerin und/oder der Erbengemeinschaft) verur- sacht. Im Rahmen der Tatfragen ist gleich anschliessend jedoch – namentlich mit Blick auf den Eventualantrag der Generalstaatsanwaltschaft – festzustellen, ob äussere Tatsachen bestehen, die den Schluss zulassen, ab wann dem Beschuldig- ten ein Handeln mit Wissen und Wollen nachgewiesen werden kann (hinten E. 12 ). 11. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 58 ff. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestim- mung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von ei- nem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsäch- lich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahr- scheinlichkeit genügt somit nicht. Indessen kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräu- men (Urteil des Bundesgericht 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 [zur Publi- kation vorgesehen]). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tat- frage (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251 mit Hinweisen; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinwei- sen) […]. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsa- chen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfra- gen insoweit teilweise überschneiden (BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2, je mit Hinweisen). Die kan- 15 tonale Instanz hat deshalb, wenn es um die Frage des Eventualdolus geht, die in diesem Zusammen- hang relevanten Tatsachen so erschöpfend wie möglich festzustellen, damit erkennbar wird, aus wel- chen Umständen sie die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ableitet. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles erschliessen. […] (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Das BGer will das, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, als innere Tatsachen und damit Tatfrage nur auf Willkür prüfen. Rechtsfrage sei hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet sei (BGE 125 IV 242, 252; 130 IV 58, 62; 133 IV 1, 4; 133 IV 9, 17; 135 IV 152, 156; 137 IV 1, 4 f.; 141 IV 369, 375; 142 IV 137, 152). Dabei bleibt durchaus zweifelhaft, wie es möglich sein sollte, über einen bestehenden oder eben fehlenden Eventualvorsatz überhaupt zu streiten, sobald Wissen und Willen des Täters rechtlich fixiert und damit ausser Streit gestellt sind (vgl. etwa die Unterscheidung von Hoffen und Vertrauen in BGE 130 IV 58, 64). Über- deutlich verrät sich der normative Aspekt überall dort, wo das BGer von «wissen müssen» (zuweilen auch: «kann gar nicht anders») spricht, was schlicht keine Tatsachenfeststellung sein kann, sondern eine rein normative Zuschreibung darstellt (vgl. N 25 und 36a, für Bsp. N 64 f.) Die Rechtsprechung tendiert weiter dazu, Beweisschwierigkeiten durch eine entsprechende Auslegung des materiellen Rechts auszuweichen (vgl. N 54, 58). (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2018, N. 61a zu Art. 12 StGB). 12. Würdigung durch die Kammer Aus seinen Aussagen (EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 215 ff. und EV Vorinstanz vom 30. August 2017, pag. 761 ff.) lässt sich nicht unmittelbar her- auslesen, dass (und ab wann) der Beschuldigte hinsichtlich einer Vermögensschä- digung mit Wissen und Wollen agierte. Es wird jedoch einerseits deutlich, dass er grundsätzlich stets so handelte, wie er es für richtig hielt, und er heute nichts an- ders machen würde (vgl. bspw. pag. 218, Z. 149 f. und pag. 219, Z. 170 ff. betref- fend Lohn; pag. 222, Z. 339 ff.; pag. 225, Z. 477 f.; pag. 769). Andererseits ist er- kennbar, dass der Beschuldigte teilweise (neuen) Realitäten wenig bis gar keine Aufmerksamkeit schenkte. Im Wesentlichen ging er auch nach dem Tod von K.________ als Treuhänder der Familie weiterhin so vor, wie er es sich schlicht gewohnt war (vgl. bspw. pag. 217, Z. 86 f.; pag. 218, Z. 135 ff. bis pag. 219, Z.175). Schliesslich wird deutlich, dass er zu bestimmten Details der Treuhandtätigkeit zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen nicht mehr klar und überzeugend Aussagen ma- chen konnte (vgl. bspw. pag. 219, Z. 203 ff. betreffend Art der Entschädigung; pag. 220, Z. 211 ff. betreffend Vorschüssen in bar; pag. 222, Z. 348 ff. betreffend finanziellen Aufwand für Liegenschaftsverwaltung und Rapporte; pag. 224, Z. 446 ff. und pag. 227, Z. 596 f. betreffend ausschliesslichen Kontakt zu I.________ [vgl. dazu grundsätzlich ABT, Der Willensvollstrecker aus Sicht des Erben: «il buono, il brutto o il cattivo», AJP 11/2018 S. 1313 ff., S. 1321: «klare, zeitgleiche Kommuni- kation mit sämtlichen Erben zu pflegen»]; pag. 227, Z. 565 ff. betreffend Willen des Vaters hinsichtlich Mietzahlungen). Diesbezüglich führte sogar sein Verteidiger vor der Vorinstanz aus (pag. 767): Der Beschuldigte habe dann das Verdikt des Obergerichts ak- zeptiert und nach Erhalt der Rechtskraft unverzüglich gehandelt. Selbstverständlich habe der Be- schuldigte gewusst, dass I.________ den Entscheid des Regierungsstatthalters weiterziehe. Der Be- schuldigte sei in den letzten Jahren stark gealtert und sehr vergesslich geworden. So erkläre sich sei- 16 ne vorherige Aussage, er könne sich nicht erinnern. So habe es grosser Mühe bedurft, dass der Be- schuldigte heute rechtzeitig zur Verhandlung erschienen sei. Aus der Aussage auf pag. 221, Z. 305 f. ergibt sich, dass das Thema der Kündi- gung des Arbeitsvertrags mit I.________ durchaus besprochen wurde und dem Beschuldigten offenbar bewusst war, dass diese Kündigung hätte geschehen sol- len (Er wusste, dass man dies hätte machen sollen. Er konnte es nicht verstehen.). Aus seiner Erklärung auf pag. 226, Z. 555 wird überdies ersichtlich, dass der Beschuldigte – ohne zu beachten, dass I.________ nun Teil der Erbengemeinschaft ist – der Mei- nung war, Letzterer habe immer noch «amortisieren» können (Warum haben Sie in Ih- rer Eigenschaft als Wissensvollstrecker nach dem Tod der Mutter von I.________ weder Miete noch Nebenkosten gefordert? Das basiert immer noch auf dieser Abmachung mit dem Vater. Er kann ja immer noch seine Investitionen amortisieren. Er hat ja immer mehr investiert, als er mit den Mieten hätte bezahlen müssen. Das war der Grund. Das wusste die Mutter natürlich.). Wird jedoch definiert, dass die Miete der Attikawohnung (immerhin eine 4-Zimmerwohnung im Stadtzentrum) – grob und zurückhaltend gerechnet – ca. CHF 1‘400.00 pro Monat hätte kosten sollen (vgl. pag. 72/78), und beachtet, dass die Renovation im Jahr 1987 stattfand (pag. 226, Z. 521), kommt man auf einen Betrag von bereits CHF 436‘800.00 (1988 bis 2014 sind 26 Jahre, das heisst 312 Monate). Investiert hatte I.________ nach eigenen Aussagen jedoch rund CHF 110‘000.00 (pag. 758, Z. 8; vgl. auch pag. 230). Allein aus der Zeit, ab welcher I.________ keine Miete von CHF 900.00 mehr bezahlte, resultiert ein Betrag von CHF 93‘800.00 (Juni 2008 bis 2014 sind 67 Monate [67 x 1‘400.00]). Mit diesen Kalkulationen sollen keines- falls exakte Zahlen festgelegt, sondern bloss aufgezeigt werden, dass die Ansich- ten und Überzeugungen des Beschuldigten zu den finanziellen Tatsachen nicht der Realität entsprochen haben. Dem Beschuldigten kann und muss eine gewisse feh- lende Einsicht in diese Problematiken vorgeworfen werden. Sowohl das Regierungsstatthalteramt als später auch das hiesige Obergericht for- mulierten mit prägnanten Worten. So verständlich es sein mag, dass der Willensvollstrecker (mindestens vorerst) alles beim Alten liess und eine scheinbar bewährte Vermögensverwaltung von sich aus nicht umkrempelte, wenn er dazu nicht veranlasst wurde, so darf dabei nicht unbeachtet bleiben, dass mit dem Tod der Erblasserin die um diese Verwaltung bestehenden Rechtsverhältnisse grundlegend geändert haben. […] Mit diesem Grundsatz [der Universalsukzession] verbunden ist, dass mehrere Erben beim Erbgang notwendig eine Gemeinschaft bilden und am Nachlass Eigentü- mer zu gesamter Hand werden (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Als solche können sie nur gemeinsam, d.h. nach dem Prinzip der Einstimmigkeit, über Nachlassrechte verfügen […]. (pag. 369). Die Kompe- tenzen des Willensvollstreckers sind sehr weitgehend. Dabei hat er auf die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten Rücksicht zu nehmen und er muss unparteiisch sein (pag. 370). Inwiefern die wirt- schaftlichen Vorteile welche der Miterbe aufgrund von Abmachungen mit seinen Eltern erfährt der Ausgleichung unterliegen, wird im Teilungsverfahren zu beurteilen sein. Tatsache ist hingegen, dass die Ausgleichung gemäss Art. 626 Abs. 1 ZGB nur Zuwendungen betreffen kann, die der Erblasser den Erben zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil hat zukommen lassen. So weit sie seit dem Tod der Erblasserin weiterhin ausgerichtet werden, so geschieht dies seither nach den vorste- hend unter Ziffer 2.14 erwogenen Grundsätzen somit unter der alleinigen Verantwortung der Erben- gemeinschaft. Insofern kann der Ansicht der Beschwerdeführerin beigepflichtet werden, wonach es vorliegend am Willensvollstrecker liegt, im Interesse aller Beteiligter die nötigen Vorkehren zu treffen. Dies bedingt einerseits die Überprüfung der zum Nachlass gehörenden Mietverhältnisse, inklusive 17 das mit dem Miterben. Dessen Mietzins sollte unter Berücksichtigung sämtlicher von ihm beanspruch- ten Räume dem effektiven Marktpreis entsprechen. Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Entschädigung von monatlich CHF 4'500.- für die Verwaltung von Liegenschaften mit einem Brutto-Mietzinsaufkommen von jährlich maximal CHF 200'000.- mit dem marktüblichen Ansatz von ca. 4-6 % in keinem Verhältnis steht. Mag sein, dass der dem Miterben ausgerichtete Lohn zu Lebzei- ten seiner Eltern noch andere Dienstleistungen als die alleinige Liegenschaftsverwaltung umfasste, wie dies der Willensvollstrecker in seinem Brief vom 14.10.2014 (Fn 34) darstellt. Seit ihrem Tod stellt sich die Situation aber auch unter diesem Gesichtspunkt anders dar. Die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten Massnahmen werden entgegen der Annahme des Willensvollstreckers und des Miterben nicht allein deshalb überflüssig, weil der Willensvollstrecker in der Zwischenzeit einen Teilungsvorschlag erarbeitet hat und eine testamentarische Teilungsvorschrift ohnehin die Übernah- me der Liegenschaften durch den Miterben vorsehe. Offensichtlich ist die Beschwerdeführerin in der Tat nicht bereit, die Teilung auf der Grundlage dieses Vorschlags vorzunehmen, so dass zurzeit we- der der Zeitpunkt noch die Art der Teilung mit Bestimmtheit vorausgesagt werden können. Bis dann steht den Erben die Nutzung an der Erbschaft aber gemeinsam zu. […] Da der Verwaltungsauftrag des Miterben bisher auf einem Arbeitsvertrag mit seinen Eltern beruhte, ist dieser mit dem Tod der Erblasserin auf die Erbengemeinschaft übergegangen (Art. 338a Abs. 1 OR). Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Willensvollstrecker gehalten, diesen Vertrag umgehend nach Eröffnung des vor- liegenden Entscheides zu kündigen. Die Liegenschaftsverwaltung ist hierauf einem unabhängigen, professionellen Immobilientreuhänder anzuvertrauen. Zu diesem Zweck ist bei drei verschiedenen Konkurrenten je eine Offerte einzuholen und die günstigste davon zu berücksichtigen. Der beauftragte Verwalter hat für die vom Miterben beanspruchten Teile der Liegenschaft im Stadtzentrum sodann ei- nen marktüblichen Mietzins festzulegen und von diesem einzufordern. Mit diesem Vorgehen werden zudem in Zukunft die zwischen den Parteien bestehenden Unklarheiten betreffend des im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung praktizierten Bargeldverkehrs behoben (pag. 371 f.). […] Zum andern stand es den Eltern frei, ihren Sohn mit einer (gemischten) Schenkung zu begünstigen. Mit dem Tod der Mutter im Jahr 2013 hat sich die Situation indessen verändert. Die Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers umfasst nun einzig die Liegenschaftsverwaltung. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, er- werben die Erben die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes in Universalsukzession (Art. 560 ZGB). Damit wurde die Erbengemeinschaft Vertragspartei des Verwaltungsauftrags. Der Schenkungswille der Erblasserin fiel mit ihrem Tod dahin (Art. 252 OR). Der Erbengemeinschaft kann kein Schenkungswille zukommen, nachdem sich die Beschwerdegegnerin explizit gegen die ausge- richtete Entschädigung wehrt. Ein aussenstehender, professioneller Liegenschaftsverwalter würde die Verwaltung der Liegenschaften für einen Bruchteil des bisher an den Beschwerdeführer bezahlten Be- trags übernehmen (vgl. Offerte […] vom 16. September 2014, Beilage 25 zur Beschwerde vom 6. Ok- tober 2014). Mit der Belassung des Zustands schadet der Willensvollstrecker daher offensichtlich dem Erbschaftssubstrat zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Jeden Monat fliesst ein erheblicher Betrag an den Beschwerdeführer, der bei der künftigen Erbteilung nicht mehr zur Verfügung steht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer für die von ihm bewohnte Attikawohnung keine Miete bezahlt, entgehen der Erbmasse zudem Erträge, die sonst bis zur Erbteilung anfallen würden. Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Liegenschaften bei der Erbteilung übernehmen wird. Ebenso spielt es keine Rolle, ob genügend Erbschaftssubstrat vorhanden wäre, um allfällige Kompensationsansprüche der Beschwerdegegnerin zu befriedigen. Der Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 1 ZGB unterliegen nur Zu- wendungen zu Lebzeiten, die der Erblasser den Erben auf Anrechnung an ihren Erbteil hat zukom- men lassen. Soweit die Verhältnisse nach dem Tod der Eltern weitergeführt wurden, kann die Be- schwerdegegnerin dafür keinen Ausgleichungsanspruch geltend machen. Die Entschädigung des Be- 18 schwerdeführers wurde für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 mit Einverständnis des Willensvollstre- ckers im Sinne eines Lohnanspruchs auf jährlich CHF 54`000.00 festgesetzt (Beilage 4 zur Be- schwerdeantwort vom 25. September 2015). Den aufgrund eines vertraglichen Anspruchs ausbezahl- ten Lohn kann die Erbengemeinschaft nicht zurückfordern. Dem Nachlass werden daher laufend Barmittel entzogen, für die kein Kompensationsanspruch der Beschwerdegegnerin besteht. Seitens des Beschwerdeführers besteht offenbar kein Wille, diesen Umstand zu ändern, weshalb die Anord- nung einer entsprechenden Weisung an den Willensvollstrecker zu prüfen ist. […] Zwar trifft es zu, dass die Verwaltungstätigkeit nicht die Hauptaufgabe des Willensvollstreckers bildet, sondern nur eine zeitlich beschränkte Nebenaufgabe, die sich inhaltlich in der Regel auf erbschaftserhaltende Mass- nahmen beschränkt (vgl. BSK ZGB II – KARRER/VOGT/LEU, N 27 zu Art. 518 ZGB; KÜNZLE, in: Berner Kommentar, Art. 517-518 ZGB, Bern 2011, N 2 der Vorbemerkungen zu Art. 517-518 ZGB). Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts, wonach einmal vom Erblasser ge- schaffene Verhältnisse durch den Erbschaftsverwalter nicht ohne Not modifiziert werden dürften (BGer 5A_717/2009 vom 2. Februar 2010, E. 4), lässt sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. […] Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin jedoch ausdrücklich eine Gefährdung des Nachlasses geltend. Es geht darum, das Erbschaftssubstrat zu erhalten, indem überhöhte Lohnbezü- ge sowie fehlende Mietzinseinnahmen zu Lasten des Nachlasses vermieden werden. Der Willensvoll- strecker hat dazu Kraft seiner Kompetenzen die nötigen Vorkehren zu treffen. Die von der Vorinstanz verfügten Weisungen an den Willensvollstrecker sind daher zu bestätigen. Der Schenkungsanteil fiel bereits mit dem Tod der Erblasserin zeitverzugslos dahin (Art. 252 OR). Der Verwaltungsauftrag ist jederzeit kündbar (Art. 404 OR). Die von der Vorinstanz angeordnete Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses auf den nächstmöglichen Kündigungstermin ist damit rechtlich zulässig. Dem Willensvollstrecker kommt in seiner Stellung als Vermieter auch das Recht zu, einen unabhängigen Liegenschaftsverwalter mit der Einforderung eines marktgerechten Mietzinses vom Beschwerdeführer zu beauftragen (pag. 359 f.). Aus diesen deutlichen Erwägungen musste der Beschuldigte seine Lehren ziehen, und zwar unmittelbar nach der Kenntnisnahme des Entscheids des Regierungs- statthalteramts. Diese erfolgte jedoch entgegen der Auffassung der Generalstaats- anwaltschaft nicht am 13. Juli 2015. An diesem Tag erging erst der Entscheid des Regierungsstatthalteramts. Bei Rechtsanwalt B.________ ging dieser am 15. Juli 2015 ein (pag. 606). Es rechtfertigt sich deshalb, als Tag der Kenntnisnahme den Donnerstag, 16. Juli 2015, anzunehmen. Ab diesem Datum konnte der Beschuldig- te nicht mehr davon ausgehen, dass seine Art des Umgangs mit dem Vermögen der Erbengemeinschaft rechtens ist. Diesbezüglich überzeugt die Ansicht der Ge- neralstaatsanwaltschaft. Spätestens mit dem Entscheid des Regierungs- statthalteramts war dem Beschuldigten eine Vermögensschädigung als derart wahrscheinlich vor Augen geführt worden, dass er ernsthaft damit hatte rechnen müssen. Daran vermag weder etwas zu ändern, dass ihm juristisch ausgebildete Personen (vorgängig) gesagt haben sollen, sein Verhalten sei rechtmässig, noch, dass das Regierungsstatthalteramt nur dem Eventualantrag der Strafklägerin gefolgt ist (vgl. pag 373, zudem allgemein zur Thematik ABT, a.a.O., S. 1316). Dies hat im Übrigen auch die Vorinstanz nicht verkannt: Auch hätte der Beschuldigte aufgrund der Beschwerde auf Absetzung als Willensvollstrecker vom 06.10.2014 bzw. spätestens mit Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 13.07.2015 wissen müssen, dass er mit seiner Vorgehensweise ein gewisses Risiko eingeht. Das in Art. 158 StGB verlangte Tatbestandselement der Pflichtwidrigkeit ist schliesslich erfüllt, weil der Beschuldigte entgegen seinen Ausführungen bloss in Bezug auf den 19 ausbezahlten Saldo den Status Quo aufrecht erhalten hat, darüber hinausgehend aber eigene Dispositionen getroffen und den Rechtsgrund (Lohn oder Schenkung) geändert hat, aus dessen Zahlungen geleistet werden (pag. 802 unten / 803 oben). Darauf ist im Detail – wie erwähnt – sogleich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. 13. Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Der Beschuldigte liess als Willensvollstrecker von K.________ zu, dass I.________ ohne Rechtsgrund monatlich CHF 2‘500.00 aus dem Nachlass erhielt, der durch ihn, den Beschuldigten, verwaltet wurde (Sachverhaltsteil „a“ gemäss Strafbefehl [pag. 545]). Der Beschuldigte unterliess es zudem als Willensvollstrecker von K.________, von I.________ einen Mietzins dafür zu verlangen, dass dieser eine Wohnung an der M.________ (Adresse) in L.________ bewohnte, die der Erben- gemeinschaft, bestehend aus C.________ und I.________, gehörte (Sachverhalts- teil „b“ gemäss Strafbefehl [pag. 545]). Der Deliktsort ist L.________. Der Delikts- zeitraum ist grundsätzlich (wie angeklagt) für das erstgenannte Verhalten vom 1. Januar 2014 bis November 2016 und für das zweitgenannte Verhalten von ca. Oktober 2013 bis ca. Februar 2016. Es ist bei der rechtlichen Würdigung fest- zustellen, ob, und wenn ja, ab wann, der Beschuldigte mit Vorsatz handelte. III. Rechtliche Würdigung 14. Objektiver Tatbestand 14.1 Allgemeines Den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut wird, Vermögen eines anderen zu verwalten und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung verlangt Art. 158 StGB folgende vier Tatbestandsele- mente (BGE 142 IV 346 E. 3.2, BGE 120 IV 192): - Der Täter muss die Eigenschaft als Geschäftsführer aufweisen, - in dieser Funktion eine Pflicht verletzen, - aus der ein Vermögensschaden resultiert, - wobei die Tat vorsätzlich begangen werden muss (siehe dazu hinten E. 15). Der Inhalt der Treueflicht ergibt sich nicht aus Art. 158 StGB, sondern aus dem je- weiligen Grundgeschäft (Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom 15. März 2001 E. 2). Der Vermögensschaden bestimmt sich nach den allgemeinen, insbe- sondere beim Betrug gemäss Art. 146 StGB entwickelten Regeln, wonach sowohl die Verminderung als auch die Nichtvermehrung der Aktiven einen Schaden dar- stellen (NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB II; 4. Aufl. 2018, N. 168 zu Art. 158 StGB; ABT, a.a.O., S. 1321). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben be- gangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). 20 14.2 Subsumtion Die Vorinstanz äusserte sich in überzeugender Weise zur Frage des objektiven Tatbestands: Fraglich ist, ob durch das Verhalten des Beschuldigten ein Schaden entstanden ist, den der Beschul- digte hätte verhindern müssen. Diese Frage wurde im Vorverfahren awv 1/2014 des Regierungsstatt- halteramts L.________ sowie bei der Verwaltungsgerichtsverfahren gegen den daraus folgenden Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern (ZK 15 415) vom 10.12.2015 bejaht. […] Auch das hiesige Gericht geht in Übereinstimmung mit der im Obergerichtsentscheid genannten Begründung davon aus, dass der Erbengemeinschaft ein Schaden entstanden ist. Das Regierungsstatthalteramt zog in ihrem Entscheid in Erwägung, dass der Beschuldigte erstens den Mietzins des Miterben I.________ hätte festlegen müssen (Ziff. 2.17, pag. 40) und zweitens den Verwaltungsauftrag, der zwischen den Erblassern und I.________ abgeschlossen worden war und durch die Erbteilung an die Erbengemeinschaft überging (Art. 338a Abs. 1 OR), hätte anpassen müssen, weil die Entschädigung von monatlich CHF 4‘500.00 deutlich über dem Marktwert lag (Ziff. 2.17 f., pag. 40). Damit kommt das Regierungsstatthalteramt L.________ zum Ergebnis, dass der Erbengemeinschaft ein Schaden ent- standen ist. Anderer Meinung war insbesondere Prof. Dr. iur. P.________, Rechtsanwalt und Fach- anwalt SAV Erbrecht, der zahlreiche Schriften im Bereich Erbrecht publizierte […]. In seiner Funktion als Vertreter des Erben I.________ behauptete er unter anderem in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegen den Entscheid awv 1/2014 des Regierungsstatthalteramts, vorliegend handle es sich um eine Abwicklungsvollstreckung, nicht um eine Dauervollstreckung, womit es dem Willensvollstre- cker verwehrt sei, ohne Not Regelungen zu modifizieren, welche der Erblasser so getroffen habe, womit sich der Beschuldigte durch die Aufrechterhaltung der Verträge korrekt verhalten habe (Ziff. 6). Auch führte er weiter aus, dass sich das Gratiswohnen und die gemäss Regierungsstatthalteramt zu hohen Vergütungen auf Vereinbarungen stützten, die durch die Erblasser abgeschlossen worden sei- en und daher einer Kündigung bedürfen würden, wobei der Beschuldigte in seiner Form als Willens- vollstrecker hier zurückhaltend vorzugehen habe, unter Verweis auf BGer 5A_717/2009 (Ziff. 7). Der Vertreter des Beschuldigten vertrat mit seiner Stellungnahme vom 18.09.2015 ebenfalls die Meinung, es sei kein Schaden entstanden. Der Vertreter der Strafklägerin führt in seiner 7-seitigen Stellung- nahme wiederum ausführlich aus, weshalb er anderer Meinung ist. Mit Entscheid SK 15 415 vom 10.12.2015 wies das Obergericht des Kantons Bern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13.08.2015 ab. Es hielt fest, dass der Willensvollstrecker zur Gleichbehandlung aller Erben und zur Einhaltung der Neutralität bei Interessengegensätzen verpflichtet sei. Es gehe darum, das Erb- schaftssubstrat zu erhalten, indem überhöhte Lohnauszahlungen und fehlende Mietzinseinnahmen zu Lasten des Nachlasses zu vermeiden seien (Ziff. 4.5, pag. 504). Damit bestätigte das Obergericht den Entscheid des Regierungsstatthalteramts, der festhielt, dass durch die Aufrechterhaltung des Status quo durch Belassung des Gratiswohnens und der Entschädigung für die Liegenschaftsverwaltung von monatlich CHF 4‘500.00, obwohl ein jährliches Honorar von CHF 12‘000.00 üblich sei (Ziff. 1.4, pag. 499), der Erbengemeinschaft ein Schaden entstanden sei (pag. 799 f.). Der Beschuldigte wurde mit den letztwilligen Verfügungen der Erblasser K.________ und J.________ als Willensvollstrecker und damit mit der Verwaltung ihres Nachlasses beauftragt, das Vermögen der Erbengemeinschaft, bestehend aus I.________ und C.________, ist. Damit wurde der Beschuldigte betraut, Vermögen eines anderen zu verwalten, womit er die Eigenschaft als Geschäftsführer erfüllt. Gemäss Entscheid des Regierungsstatthalteramtes L.________ awv 1/2014 vom 13.07.2015 (pag. 363 ff.), der durch das Obergericht des Kantons Bern durch Abweisung der Beschwerde mit Ent- scheid ZK 15 415 vom 10.12.2015 (pag. 495 ff.) bestätigt wurde, schädigte der Beschuldigte die Er- 21 bengemeinschaft am Vermögen, indem er darauf verzichtete, erstens einen angemessenen Mietzins von I.________ zu verlangen, womit sich das Vermögen der Erbengemeinschaft nicht vermehrt hat, und zweitens I.________ mit einer marktgerechten Entlöhnung für die Liegenschaftsverwaltung zu entschädigen, womit sich die Aktiven der Erbengemeinschaft um einen zu hohen Betrag vermindert haben. Diese Beträge können in der Erbteilung gemäss Obergerichtsentscheid nicht berücksichtigt werden. Damit ist das Tatbestandselement der Vermögensschädigung gegeben. Fraglich ist somit, ob die Vermögensschädigung pflichtwidrig erfolgte. Die letztwillige Verfügung von K.________ vom 30.01.2008 (pag. 399 ff.), die gleichzeitig das Grundgeschäft für die Willenseinsetzung ist, bevorzugt I.________ gegenüber C.________, indem I.________ in Ziff. 6 für die verfügbare Quote ihres Nach- lasses eingesetzt wird, was auch dem Testament vom 24.09.2008 (pag. 402) entspricht, in dem K.________ I.________ bzw. dessen Nachkommen für die verfügbare Quote einsetzt und damit C.________ Erbteil auf das gesetzliche Minimum reduziert. Dass das Verhalten des Beschuldigten, I.________ weiterhin im Rahmen der durch die Erblasser abgeschlossenen Verträgen gegenüber C.________ bevorzugt zu behandeln, zur Absetzung als Willensvollstrecker ausreicht, weil der Be- schuldigte die Erben nicht gleichbehandelt und die Neutralität bei Interessengegensätzen nicht wahrt (Ziff. 4.5, pag. 504), ist erstellt. Es stellt sich die Frage, ob hingegen die Erfüllung des objektiven Tat- bestandselements der Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 158 StGB aus den genannten Gründen ver- neint werden müsste. Da das Obergericht in seinem Entscheid unmissverständlich festhielt, dass der Beschuldigte Pflichten verletzt hat und der Erbengemeinschaft daraus ein Schaden entstanden ist, wird diese Frage nicht weiter verfolgt. Auch hätte der Beschuldigte aufgrund der Beschwerde auf Ab- setzung als Willensvollstrecker vom 06.10.2014 bzw. spätestens mit Entscheid des Regierungsstatt- halteramtes vom 13.07.2015 wissen müssen, dass er mit seiner Vorgehensweise ein gewisses Risiko eingeht. Das in Art. 158 StGB verlangte Tatbestandselement der Pflichtwidrigkeit ist schliesslich er- füllt, weil der Beschuldigte entgegen seinen Ausführungen bloss in Bezug auf den ausbezahlten Sal- do den Status Quo aufrecht erhalten hat, darüber hinausgehend aber eigene Dispositionen getroffen und den Rechtsgrund (Lohn oder Schenkung) geändert hat, aus dessen Zahlungen geleistet werden. Der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. (pag. 802 f.). An der Richtigkeit dieser Ausführungen vermögen die Argumente des Beschuldig- ten nichts zu ändern. So ist entgegen seiner Ansicht ein Schaden entstanden. Eine vorübergehende Vermögensschädigung reicht zur Erfüllung des objektiven Tatbe- stands aus (NIGGLI, a.a.O. N. 140 zu Art. 158 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in: Pra- xiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 158 StGB: Vorübergehende Gefähr- dung genügt, soweit dadurch der wirtschaftliche Wert beeinträchtigt wird, BGE 121 IV 108, best. in 123 IV 23, 129 IV 124f. [zu aArt. 159]: «Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor…, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermin- dert ist», was dann der Fall ist, «wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss» [kritisch GRAF, N 630 f.]). Zumindest eine vorübergehende Schädigung ist hier gegeben. Das Gratis- Wohnen-Lassen respektive das Nichtfordern eines marktüblichen Mietzinses stellt eine Schädigung durch Nichtmehrung der Aktiven dar. Das Umwandeln der jährli- chen Schenkung von CHF 30‘000.00 in zusätzlichen Lohn von CHF 2‘500.00 pro Monat entspricht einer Erhöhung der Passiven. Würde die Strafklägerin aktuell ih- ren Erbanteil (an einen Dritten) verkaufen wollen – was ihr von Gesetzes wegen gemäss Art. 635 Abs. 2 ZGB möglich ist –, wäre ihr Erbanteil entsprechend weni- ger Wert. Der (zumindest vorübergehende) Schaden, den die Strafklägerin erlitt, ist erstellt. Ein definitiver Schaden wird eintreten, falls keine Erbteilung rückwirkend 22 per Todestag der Erblasserin vereinbart werden kann. Danach sieht es derzeit aus, was aber letztlich strafrechtlich irrelevant ist. Zu den weiteren Tatbestandsmerkma- len ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Inhalt der Treue- pflicht wie gesehen nicht von Art. 158 StGB umschrieben wird, sondern sich aus dem Grundgeschäft – hier also Art. 518 ZGB (Willensvollstreckermandat, privat- rechtliche Aufgabe eigenständiger Art, worauf subsidiär das Recht des einfachen Auftrags anwendbar ist [KARRER/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar ZGB, 5. Aufl. 2015, N. 6 f. zu Vor Art. 517-518]) – ergibt. Als solcher Willensvollstrecker war der Beschuldigte unter anderem damit beauftragt, die Erbschaft zu verwalten (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Ihm kam mithin die bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung verlang- te Geschäftsführerstellung zu. Auch verletzte er eine damit zusammenhängende gesetzliche Pflicht, nämlich die Gleichbehandlung aller Erben und die Einhaltung der Neutralität bei Interessengegensätzen (KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., N. 16 zu Art. 518 m.H.; ABT, a.a.O., S. 1320 f.). Darüber hinaus verletzte er die Pflicht, im Rahmen der Vermögensverwaltung dafür zu sorgen, dass das Erbschaftssubstrat möglichst erhalten bleibt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 15 415 vom 10. Dezember 2015 E. 4.5). Anzufügen ist, dass in Bezug auf das Umwandeln der jährlichen Schenkung in zu- sätzlichen Lohn von einem Handlungsdelikt (Terminologie im Strafbefehl Sachver- haltsteil „a“: «liess zu»), in Bezug auf das Nichtfordern eines marktüblichen Miet- zinses (Terminologie im Strafbefehl Sachverhaltsteil „b“: «unterliess») aber von ei- nem unechten Unterlassungsdelikt auszugehen ist. Diesbezüglich ist die Gleich- wertigkeit von Tun und Unterlassen gegeben. Die gesetzlich geforderte Garanten- stellung ergibt sich aus Vertrag, konkret dem Willensvollstreckermandat (Art. 11 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 StGB). Das tatbestandmässige Verhalten besteht in der Nichtvornahme der gebotenen Handlung, also dem Fordern eines adäquaten Miet- zinses. Die hypothetische Kausalität ist zu bejahen, hätte nämlich die gebotene Handlung höchstwahrscheinlich den Erfolg – den (vorübergehenden) Schaden – abgewendet. Nicht näher eingegangen zu werden braucht ferner auf die Vorwürfe des Beschul- digten an die Strafklägerin, diese wolle keine Teilung der Erbschaft, sondern mög- lichst lange an den Erträgen der Liegenschaften partizipieren. Es ist aus strafrecht- licher Sicht unerheblich, was die Erben zum jetzigen Zeitpunkt angeblich für Ab- sichten hegen. 14.3 Fazit In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der objektive Tatbe- stand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl bezüglich Sachverhaltsteil a) gemäss Strafbefehl (pag. 545) als auch bezüglich Sachverhaltsteil b) gemäss Strafbefehl (pag. 545) erfüllt ist. Es liegt mithin eine Mehrfachbegehung vor. 15. Subjektiver Tatbestand 15.1 Grundsätzliches Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Ver- gehen vorsätzlich begeht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen 23 und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 f. StGB). Bei Art. 158 StGB ist subjektiv Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, sich das Risiko der Tatbe- standserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der even- tualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweisen). Die Recht- sprechung stellt beim Tatbestand von Art. 158 StGB an den Nachweis des Eventu- alvorsatzes strenge Anforderungen. Eventualvorsatz darf bei der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Mög- lichkeit einer Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrschein- lich aufdrängte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 123 IV 17 E. 3e; NIGGLI, a.a.O., N. 136 f. zu Art. 158 StGB). […] Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Feh- len eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverlet- zung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1). 15.2 Subsumtion Hinsichtlich der Frage des Vorsatzes kann vorab auf die Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 8.1). Ihre zutreffenden Er- wägungen brauchen hier nicht erneut integral wiedergegeben zu werden. Der Be- schuldigte vermag diesen nichts Rechtserhebliches entgegen zu setzen. Das Be- weisergebnis führt zum juristischen Schluss, dass der Beschuldigte ab dem Zeit- punkt der Kenntnisnahme des Entscheids des Regierungsstatthalteramts am 16. Juli 2015 sowohl hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns respektive seines Unterlassens als auch hinsichtlich der Vermögensschädigung sowie des Kausalzusammenhangs zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden mindestens eventualvorsätzlich handelte. Dem Bundesgericht folgend ist vom 24 Wissen auf den Willen zu schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, verünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1). Der Beschuldig- te wusste um die Vermögensschädigung und nahm diese billigend in Kauf. Selber hat er auch nicht geltend gemacht, dass der von der Vorinstanz ins Feld geführte Umstand, wonach sich Rechtsexperten nicht einig gewesen seien, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorgelagen habe, eine Rolle gespielt hätte. Dem Beschuldigten als langjähriger Treuhänder muss bewusst gewesen sein, dass er sich bei allen finanziellen Entscheiden an die Erbengemeinschaft als Ganzes zu wenden hat, wenn Fragen testamentarisch nicht geregelt worden sind. Mit der Strafklägerin hat er jedoch nach eigenen Aussagen kaum Kontakt aufgenommen. Dies hätte sich ihm aber durch die ohne Rechtsgrund gewährte Lohnerhöhung und durch die pflichtwidrige, unentgeltliche Belassung der Wohnung an I.________ jedenfalls nach Kenntnisnahme des Entscheids des Regierungsstatthalteramts aufgedrängt. Spätestens ab dem Zeitpunkt des aufsichtsrechtlichen Entscheids des Regierungsstatthalteramts (13. resp. 16. Juli 2015) lässt sich die Behauptung, er sei davon ausgegangen, pflichtgemäss zu handeln, nicht aufrechterhalten. Zu diesem Zeitpunkt hätte er seine Rolle als Willensvollstrecker, namentlich seine einseitige Nähe zu I.________ (EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 224, Z. 429-478), gründlich hinterfragen müssen. Damit scheidet auch die Annahme eines (Sachverhalts-)Irrtums aus (dazu NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 13 StGB). Eine Schädigung des Nachlasses musste sich ihm in jenem Zeitpunkt als sehr wahrscheinlich aufdrängen. Er konnte nicht mehr auf ein Ausbleiben hoffen. Nichts an der Annahme von Eventualvorsatz vermag zu ändern, dass der Beschul- digte die Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheides abwartete, bevor er Änderungen einleitete: Das Obergericht bestätigte nämlich lediglich die aus dem Gesetz abgeleiteten, deutlichen Vorgaben, welche bereits das Regierungsstatt- halteramt an die Adresse des Beschuldigten richtete. Diese Pflichten bestanden von Anfang an von Gesetzes wegen und nicht erst mit der Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheids. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das Abwarten der Rechtskraftbescheinigung etwas an der Wissens- bzw. Wollens- komponente beim Eventualvorsatz des Beschuldigten ändern sollte. Dass der Beschuldigte das Mandat schlussendlich niederlegte, ist im Rahmen des Nachtatverhaltens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Derweil ist aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nach Vorliegen des obergerichtlichen Entscheids noch weitere zwei Monate zugewartet hat, erkennbar, dass er bereit und willens gewesen ist, die Vermögensschädigung noch länger zuzulassen. Im Übrigen waren das Warten auf das Steuerinventar von Notar Q.________ (im Herbst 2014) und der – behaupteterweise mit Notar G.________ und Rechtsanwalt B.________ era- rbeitete – Vorschlag einer Erbteilung (rückwirkend per Todestag der Erblasserin) am 28. Januar 2015 zeitlich deutlich vor dem Entscheid des Regierungsstatthalter- amts. Folglich ändert dies am strafrechtlich relevanten Vorsatz ab dem 16. Juli 2015 nichts. Dass der Beschuldigte ferner rückblickend nichts anders machen würde, vermag die Annahme des Eventualvorsatzes nicht zu zerschlagen. Im 25 Gegenteil, es offenbart seine mangelnde Einsicht, dass er als Willensvollstrecker den gesetzlichen Anforderungen nicht nachgekommen ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um seine Stellung als Willensvollstrecker und damit um seine Treuepflicht im Sinne von Art. 158 StGB wusste. Es lag in seiner Verantwortung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit das Erbschaftssubstrat nicht einseitig zugunsten eines Erben belastet wird. Hierauf wurde er vom Regierungsstatthalteramt (und später vom Obergericht) unmissverständlich aufmerksam gemacht. Im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Entscheids des Regierungsstatthalteramts wurde ihm eine Vermögensschädigung als derart wahrscheinlich vor Augen geführt, dass er ernsthaft damit rechnen musste bzw. dass sein Verhalten (Zuwarten bis zur Rechtskraft des zweitinstanzlichen Entscheides) nur als Inkaufnahme der Schädigung interpretiert werden kann. Neben dem objektiven Tatbestand hat er damit auch den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt, und zwar sowohl bezüglich Sachverhaltsteil a) gemäss Strafbefehl (pag. 545) als auch bezüglich Sachverhalts- teil b) gemäss Strafbefehl (pag. 545). 15.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der – mehrfach begangenen – ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Allerdings ist der Deliktszeitraum nicht wie angeklagt zwischen 1. Januar 2014 bis November 2015 respektive zwischen Oktober 2013 bis ca. Februar 2016, sondern bloss vom 16. Juli 2015 bis November 2015 respektive von 16. Juli 2015 bis Februar 2016. Es hat folglich ein Teilfreispruch zu erfolgen (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 361 vom 11. August 2016 E. 12 in fine). IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB m.H.; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich 26 hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbun- denen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfrei- heit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwer- tig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Es ist an dieser Stelle vorweg zu nehmen, dass die von der Kammer ausgespro- chene Geldstrafe unter 180 Tagessätzen liegt. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht das mildere. Es ist deshalb das zum Tatzeitpunkt geltende al- te Recht anzuwenden. 17. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Stra- fen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperati- onsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bil- dung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für 27 die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Die- ser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch er- weitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2.). Wie bereits der Strafbefehl vom 22. Februar 2017 explizierte (pag. 545), erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in zwei ver- schiedenen Weisen. Soweit erkennbar ging auch der Strafbefehl von zwei separa- ten Taten sowie der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips aus (vgl. pag. 545 [«Art. 49 Abs. 1»]), was konsequenterweise beizubehalten ist. Dementsprechend wird für die schwerere Tat eine Einsatzstrafe festzusetzen sein. Anschliessend ist zu asperieren. Im Übrigen scheint es sachgerecht, aufgrund des engen Konnexes zwischen den beiden Taten (respektive zwischen der Handlung und der Unterlas- sung) bei den Tat- und Täterkomponenten mit Verweisen zu arbeiten. 18. Strafrahmen Art. 158 Ziff. 1 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, wenn wie hier keine Bereicherungsabsicht vorliegt. 19. Sachverhaltsteil a) gemäss Strafbefehl: «Lohn» 19.1 Objektive Tatschwere Als Einsatzstrafe ist die Strafe für die Tat gemäss Sachverhaltsteil a) festzusetzen, da der verursachte Vermögensschaden diesbezüglich etwas höher ist (siehe zu Sachverhaltsteil „b“ hinten E. 20.1). Der Tatbestand von Art. 158 StGB schützt fremdes Vermögen. Die Schadenssumme ist – aufgrund der letztlich relativ kurzen Deliktsdauer – als nicht besonders bedeutsam zu bezeichnen. Der entstandene Schaden liegt hinsichtlich Sachverhaltsteil a) («Lohn»; pag. 545) bei CHF 12‘500.00 (5 Monate à CHF 2‘500.00). 28 Zur Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine be- stehende «Unterstützung» trotz Wegfalls des Schenkungswillens nach dem Tod von K.________ weiterlaufen liess. Mit der Umwandlung der Schenkung in Lohn- bestandteil fand er hierfür eine scheinbar gangbare Lösung. Die Verwerflichkeit des Handelns ist verschuldensmässig im unteren Bereich eines leichten Verschuldens anzusiedeln. Für die Vorgehensweise gemäss Sachverhaltsteil a) sind 45 Strafein- heiten der objektiven Tatschwere angemessen. Diese Summe wird auch der berni- schen Anklagepraxis gerecht, welche besagt, dass ein Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 in der Regel einem Jahr Freiheitsstrafe (= 360 Strafeinheiten) ent- sprechen soll. 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte bloss mit Eventualvorsatz sowie ohne Bereicherungs- absicht. Zum Beweggrund gilt es anzumerken, dass der Beschuldigte eindeutig mehr mit I.________ zu tun hatte und bei der Strafklägerin in gewisser Weise davon ausging, sie interessiere sich nicht für diese Belange (vgl. EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 224, Z. 456 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass dies mit ein Grund für die mangelnde Gleichbehandlung und Neutralität gewesen ist. Im Weiteren ging der Beschuldigte offenbar davon aus, die Aufrechterhaltung dieses Regimes – welches von einer deutlichen Schenkungskomponente geprägt war –, entspreche dem Willen der verstorbenen Eltern der Erben. Dementsprechend wollte er mit der Lohnerhöhung die weggefallene «Schenkungskomponente» ausgleichen. Zur Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts bleibt anzufügen, dass diese für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre. Er hätte sich als erfahrener Treuhänder mehr seiner gesetzlichen Pflichten als Willensvollstrecker besinnen müssen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt – namentlich mit Blick auf den Eventualvorsatz – verschuldens- und entsprechend strafmindernd aus. Es erfolgt deshalb eine Reduktion auf 30 Strafeinheiten. 20. Sachverhaltsteil b) gemäss Strafbefehl: «gratis wohnen» 20.1 Objektive Tatschwere Der entstandene Schaden liegt bezüglich Sachverhaltsteil b) («gratis wohnen»; pag. 545) bei CHF 11‘200.00. Er ist wie folgt berechnet: 8 Monate Deliktsdauer, wobei für die Attikawohnung mit der Generalstaatsanwaltschaft von einem monatli- chen Mietpreis von rund CHF 1‘400.00 auszugehen ist. Die 4 Zimmer-Wohnung im 3. Stock kostet monatlich CHF 1‘300.00 (pag. 78) und gemäss Ertragswertberech- nung, nach teilweiser Erneuerung, CHF 1‘316.00 (pag. 72). Für die Attikawohnung wurde ein monatlicher Mietwert von CHF 1‘481.00 berechnet (pag. 72). Dieses Gratis-Wohnen-Lassen liess der Beschuldigte schlicht so, wie es bereits seit Jahren bestand. Es handelt sich wie gesehen um ein Unterlassungsdelikt. Die Verwerflichkeit des «Handelns» ist verschuldensmässig ebenfalls im unteren Be- reich des leichten Verschuldens anzusiedeln. Für diese Unterlassung erscheinen 40 Strafeinheiten der objektiven Tatschwere angemessen (siehe zur Berechnung auch vorne E. 19.1). 29 20.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf das zum Sachverhaltsteil a) gemäss Strafbefehl Gesagte verwiesen werden (siehe vorne E. 19.2). Es ist sach- gerecht, eine Reduktion auf gut 25 Strafeinheiten vorzunehmen. 21. Asperation In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten um 15 Strafeinheiten (ca. 2/3 von 25) zu erhöhen. Die Gesamtstrafe beläuft sich al- so auf 45 Strafeinheiten, was der insgesamt geringen Tatschwere entspricht. 22. Täterkomponenten 22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte absolvierte eine dreijährige Banklehre und arbeitete anschliessend während fast 10 Jahren für die Schweizerische Revisions- gesellschaft. Er machte das Vordiplom als Revisor, nicht jedoch die Abschluss- prüfung (Revisorenschule Bern). Seit den 1970er-Jahren hat er sein eigenes Treuhandbüro in L.________. Heute ist er nur noch vereinzelt tätig, die grossen Kunden hat er vor ein paar Jahren abgegeben (vgl. EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 216, Z. 17-37; pag. 225, Z. 490 ff.). Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist 76 Jahre alt. Gemäss Erhebungsformular seiner wirtschaftlichen Verhältnisse lebt er von der AHV inkl. Ergänzungsleistungen sowie von Nebeneinkünften für das Ausfüllen von Steuererklärungen. Dabei kommt er auf ein monatliches Einkommen von CHF 3‘400.00 (pag. 437 und 771). Im Strafregister ist er mit einer Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern verzeichnet (5 Tagessätze Geldstrafe; pag. 436). 22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist auf den Umstand hinzuweisen, dass er nach Erhalt der Rechtskraftbescheinigung des obergerichten Entscheids ZK 15 415 das Willensvollstreckermandat niederlegte. Das war von ihm jedoch auch zu erwarten. 22.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die sich strafmindernd auswirken würde, liegt beim Beschuldigten nicht vor. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21 März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3) 22.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. 30 23. Strafmass und Strafart Es sind 45 Strafeinheiten auszusprechen. Als Strafart ist auf Geldstrafe zu erkennen. Im Bereich bis 180 Strafeinheiten gilt das Primat der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 41 StGB). 24. Höhe des Tagessatzes Aus dem monatlichen Netto-Einkommen des Beschuldigten von CHF 3‘400.00 minus 20% Pauschalabzug für Krankenkasse und Steuern resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 90.00. 25. Strafvollzug Da beim Beschuldigten keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose bestehen, ist ihm für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren (aArt. 42 Abs. 1 StGB), dies bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 26. Verbindungsbusse Gemäss aArt. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massen- delinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen (vgl. Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demons- trieren, was bei Nichtbewährung droht. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20% festzulegen. Abweichungen sind im Be- reich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Kammer verzichtet auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse. Der 76-jährige Beschuldigte erscheint durch das mehrjährige Strafverfahren sowie die bedingte Geldstrafe bereits als genügend bestraft; es braucht keinen zusätzlichen Denkzet- tel. Auch besteht, anders als zum Beispiel bei Strassenverkehrsdelikten, keine ausgeprägte Schnittstellenproblematik. 27. Fazit Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 4‘050.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 31 V. Widerruf Analog zu E. 25 hiervor (bedingter Vollzug) ist gestützt auf die dem Beschuldigten zu stellende Prognose nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird. Folglich ist auf den Widerruf des mit Urteil vom 13. Mai 2014 (BJS 14 9750) für ei- ne Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StPO). VI. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldig- te Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Je nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens stehen der Rechtsmittelinstanz verschiedene Varianten der Kostentragung des vorinstanzlichen Verfahrens offen. So kann sie die Kostenregelung der Vor- instanz mit der ihrigen in Übereinstimmung bringen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche Kostenregelung vor- nehmen oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen von Art. 428 Abs. 2 dem Rechtsmit- teleinleger trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise überbinden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittelinstanz eine weites Ermessen zu (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 24 zu Art. 428 StPO). […] So ist es denkbar, aber nicht zwingend, dass bei einem Freispruch durch die Vorinstanz, mit nachfolgendem Schuldspruch durch die Rechtsmittelinstanz, die Kosten der Vorinstanz durch die unterliegende beschuldigte Person zu tragen sind. Der Rechtsmittel- instanz steht jedoch ein weites Ermessen zu […] (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018. N. 13 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte wird gemäss den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafklägerin in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung schuldig erklärt. Allerdings erfolgt der Schuldspruch nur für eine deutlich kürzere als die angeklagte Deliktsdauer. Für die angeklagte Zeit vor dem 16. Juli 2015 erfolgt ein Freispruch. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten aufzuteilen. Eine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft fällt nicht in Betracht (vgl. Art. 427 StPO). Die Vorinstanz ist in Verneinung der Frage, ob der subjektive Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung erfüllt ist, irrtümlicherweise zu einem vollumfänglichen Freispruch gelangt. Dem Beschuldigten sind daher nicht die gesamten vorinstanzli- chen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Des Weiteren war von der Staatsanwalt- schaft ein längerer Deliktszeitraum angeklagt als für welchen der Beschuldigte obe- rinstanzlich schuldig erklärt wird. Es ist daher sachgerecht, die erstinstanzlichen 32 Verfahrenskosten von CHF 3‘300.00 (pag. 775) zur Hälfte – ausmachend CHF 1‘650.00 – dem Kanton Bern und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens aufzuteilen. Dabei sind dem Beschuldigten ebenfalls nicht die gesam- ten Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfah- renskostendekret [VKD; BSG 161.12]) aufzuerlegen, da – auch wenn er freilich zu einem beträchtlichen Teil unterliegt – ein teilweiser Freispruch erfolgt. Die General- staatsanwaltschaft verlangte in ihrem Hauptantrag eine Verurteilung ab 1. Januar 2014 respektive ab ca. Oktober 2013, eventualiter eine Verurteilung im Zeitraum ab 13. Juli 2015. Sie obsiegt mithin nur zu einem Teil. Die Strafklägerin beantragte all- gemeiner, der Beschuldigte sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu verurtei- len und angemessen zu bestrafen. Sie obsiegt insoweit vollumfänglich. Vor dem Hintergrund des mit Blick auf den Deliktszeitraum (und daraus folgend die Scha- denssumme) doch beträchtlichen Teilfreispruchs rechtfertigt es sich, CHF 1‘500.00 – also die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten – dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Die andere Hälfte, d.h. ebenfalls CHF 1‘500.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. 29. Entschädigungen 30. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: a. sie obsiegt oder b. die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz wird gemäss der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 28. August 2017 festgesetzt (pag. 772 f.). Die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. Januar 2019 (pag. 903 ff.) bestimmt. Entsprechend der Tra- gung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 50% ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für die Verfahren vor beiden In- stanzen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Strafklägerin beantragte oberinstanzlich nicht explizit, ab welchem Datum re- spektive für welche Deliktsdauer der Beschuldigte schuldig zu sprechen sei. Sie ist deshalb oberinstanzlich als vollständig obsiegend zu betrachten. Aus ihren Aus- 33 führungen insbesondere anlässlich des erstinstanzlichen Plädoyers (pag. 765) er- gibt sich indes, dass sie vor dem Regionalgericht eine Verurteilung im Sinne der Anklageschrift respektive des Strafbefehls vom 22. Februar 2017 verlangte. Dem- entsprechend hat sie einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren nur insoweit, als sie als obsiegend zu betrachten ist, das heisst – analog der Verfahrenskostenregelung – zu 50 %. Somit wird der Be- schuldigte verurteilt, der Strafklägerin für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ei- ne Entschädigung von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Diese berechnet sich wie folgt: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte Fürsprecher D.________ keine Kostennote ein. Die Kammer legt die Ent- schädigung daher pauschal – jedoch unter Berücksichtigung respektive in Anleh- nung an die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Dezember 2017 (pag. 773) einerseits sowie an die Entschädigung gemäss Strafbefehl (pag. 546) andererseits – fest. Der Strafbefehl bestimmte die Entschädigung für die Strafklä- gerin (bei vollständiger Verurteilung des Beschuldigten) auf CHF 4‘505.25. Hinzu- gerechnet werden können rund CHF 1‘500.00 für das Einspracheverfahren sowie die erstinstanzliche Hauptverhandlung. CHF 3‘000.00 entsprechen der Hälfte von CHF 6‘000.00. Für das oberinstanzliche Gerichtsverfahren wird der Beschuldigte verurteilt, der Strafklägerin eine Entschädigung von CHF 6‘843.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dies entspricht den gemäss angemessener Honorarnote vom 27. August 2018 geltend gemachten Kosten (pag. 850 f.). 34 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach began- gen in ________ E.________, evtl. anderswo, - von 1. Januar 2014 bis 15. Juli 2015 sowie - von ca. Oktober 2013 bis 15. Juli 2015; unter Auferlegung von 1/2 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘300.00, ausmachend CHF 1‘650.00, an den Kanton Bern; unter Auferlegung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: der ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in ________ E.________, evtl. anderswo, - vom 16. Juli 2015 bis November 2015 im Deliktsbetrag von CHF 12‘500.00 sowie - vom 16 Juli 2015 bis ca. Februar 2016 im Deliktsbetrag von CHF 11‘200.00; und in Anwendung der aArt. 34, 42, 46, Art. 44, 47, 49 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Art. 422, 426 Abs. 1, 428, 429, 433 Abs. 1 Bst. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend total CHF 4‘050.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung von 1/2 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 3‘300.00, ausmachend CHF 1‘650.00. 35 3. Zur Bezahlung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00. 4. Zur Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von insgesamt CHF 9‘843.15 (inkl. Auslagen und MWST [CHF 3‘000.00 Entschädigung erstinstanzliches Verfahren / CHF 6‘843.15 Entschädigung oberinstanzliches Verfahren]). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit der Beschuldigte freigesprochen wird: Leistungen vor 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.96 200.00 CHF 2'792.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 136.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'928.30 CHF 234.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'162.55 Soweit der Beschuldige schuldig erklärt wird: Leistungen vor 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.96 200.00 CHF 2'792.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 136.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'928.30 CHF 234.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'162.55 volles Honorar CHF 3'629.60 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 136.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'765.90 CHF 301.25 Total CHF 4'067.15 nachforderbarer Betrag CHF 904.60 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 3‘162.55 zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 904.60, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 36 Soweit der Beschuldigte obsiegt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.84 200.00 CHF 1'768.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 71.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'839.45 CHF 141.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'981.10 Soweit der Beschuldigte unterliegt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.84 200.00 CHF 1'768.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 71.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'839.45 CHF 141.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'981.10 volles Honorar CHF 2'298.40 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 71.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'369.85 CHF 182.50 Total CHF 2'552.35 nachforderbarer Betrag CHF 571.25 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung im Umfang von 1/2, ausmachend 1‘981.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 571.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Auf den Widerruf des mit Urteil vom 13. Mai 2014 (BJS 14 9750) der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe wird ver- zichtet. A.________ wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Für das Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin/Berufungsführerin v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 37 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten BJS 14 9750, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 1. April 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 2. April 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 38