Fürsprecher D.________ führt in seiner Honorarnote vom 19. März 2019 für das oberinstanzliche Verfahren insgesamt 16 E-Mails an seinen Klienten auf und macht dafür einen Aufwand von knapp vier Stunden (220 Minuten) geltend. Die E-Mails hatten offensichtlich überwiegend den Zweck, Verfügungen und Eingaben der Gegenparteien an seinen Klienten weiterzuleiten (vgl. Honorarnote vom 19. März 2019). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Kanzleiarbeit, welche mit dem üblichen Stundenansatz bereits mitabgegolten ist. Die Kammer kürzt deshalb den für diesen Posten geltend gemachten Aufwand von knapp vier Stunden auf zwei Stunden.