zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt und die Untersuchungshaft im Umfang von 2 Tagen an die Busse angerechnet wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. A.________ aus dem stationären Massnahmevollzug entlassen wurde (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. Das beschlagnahmte Messer in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen wurde (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen