426 Abs. 4 StPO). Der Straf- und Zivilkläger hat dem Kanton Bern die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘816.80 im Umfang von 7/16, ausmachend CHF 1‘669.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 7/16, ausmachend CHF 1‘669.85, entfällt die Rückzahlungspflicht.