IV.2. des Urteilsdispositivs verweisen (pag. 1015). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘756.05 im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 594.50, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’173.90, im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 146.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen