Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘420.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 20. März 2019 (pag. 1007) bestimmt. Betreffend die vorgenommene Kürzung wird auf die Begründung in Ziff. IV.2. des Urteilsdispositivs verweisen (pag.