Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 28. Februar 2018 (pag. 777 f.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Fürsprecher B.________ ist mit CHF 10‘413.85 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___