16. Amtliches Honorar 16.1 Fürsprecher E.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher E.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote vom 23. Januar 2018 (pag. 693) auf CHF 9‘345.90 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16.2 Fürsprecher B.________ Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.__