Amtliches Honorar hiernach). 15.3 Genugtuung Da dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden, besteht auch für die Ausrichtung einer Genugtuung mit Verweis auf die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auf die Erwägungen unter V.15.1. Erstinstanzliches Verfahren hiervor, kein Raum.