36 E.________ (95%) auf CHF 8‘880.95 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 786). Da es sich sowohl in Bezug auf Fürsprecher E.________, als auch bezüglich Fürsprecher B.________ nicht um private Verteidigungen, sondern um notwendige und amtliche Verteidigungen handelt, ist Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO vorliegend nicht anwendbar. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind vielmehr in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO festzulegen (vgl. dazu die Ausführungen unter IV.16. Amtliches Honorar hiernach).