Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, dem Beschuldigten werde im gleichen Umfang, wie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern getragen würden (= 95%), eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zugesprochen (pag. 832, S. 37 Urteilsbegründung). Im Dispositiv hielt die Vorinstanz dann fest, die auf die Einstellung entfallende Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ (95%) werde auf CHF 9‘892.60 bestimmt, diejenige für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher