b StPO infolge Bedürftigkeit eingesetzt wird, ist die Verteidigung im Übrigen nicht befugt, von ihrem Mandanten eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N 12 zu Art. 429; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 7 zu Art. 429). 15.2 Entschädigung Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, dem Beschuldigten werde im gleichen Umfang, wie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern getragen würden (= 95%), eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zugesprochen (pag.