429 Abs. 1 Bst. a StPO meint v.a. den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde, zumal die Kosten einer amtlichen Verteidigung als Auslagen bereits im Rahmen der Verfahrenskosten berücksichtigt werden (Art. 422 Abs. 2 Bst. a und Art. 423; Art. 135). In Fällen, in welchen eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO infolge Bedürftigkeit eingesetzt wird, ist die Verteidigung im Übrigen nicht befugt, von ihrem Mandanten eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N 12 zu Art.