Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selber nicht Berufung angemeldet hat, er mithin den Aufwand des oberinstanzlichen Verfahrens nicht verschuldet hat. Folglich sind dem Beschuldigten bloss 1/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Demgegenüber unterliegen die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den Schuldpunkt und die Sanktion bzw. der Straf- und Zivilkläger betreffend Schuld- und Zivilpunkt. Die obe-