Entschädigung Sachverständiger). Der Beschuldigte unterliegt zwar im oberinstanzlichen Verfahren, was die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung (vgl. dazu die Erwägungen unter VI.15 Entschädigung und Genugtuung hiernach) anbelangt. Im Vergleich zur Generalstaatsanwaltschaft und zum Straf- und Zivilkläger unterliegt er aber nur unwesentlich. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selber nicht Berufung angemeldet hat, er mithin den Aufwand des oberinstanzlichen Verfahrens nicht verschuldet hat.