832, S. 37 Urteilsbegründung), die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 37‘621.20 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 14.2 Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf insgesamt CHF 8‘000.00 bestimmt, darin enthalten sind die oberinstanzlichen Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 902.80 (= CHF 100.00 Zeugengeld G.________ + CHF 76.80 Zeugengeld H.________ + CHF 726.00 Entschädigung Sachverständiger).