832 f., S. 37 f. Urteilsbegründung). Das in zivilrechtlicher Hinsicht klar rechtswidrige Handeln des Beschuldigten brachte den Verdacht einer strafbaren Handlung mit sich und verursachte mithin adäquat kausal die Einleitung des Strafverfahrens und die damit einher gehenden Verfahrenskosten. Es rechtfertigt sich deshalb, vom erstinstanzlichen Urteil abweichend (vgl. pag. 832, S. 37 Urteilsbegründung), die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 37‘621.20 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.