H). Indem der Beschuldigte den vor ihm flüchtenden Straf- und Zivilkläger mit einem Messer in der aufgezogenen Hand durch die Aarbergergasse und bis ins Lokal J.________ (Restaurant/Bar) hinein verfolgte, handelte er zweifelsohne sowohl dem Straf- und Zivilkläger als auch den Gästen des J.________ (Restaurant/Bar) gegenüber persönlichkeitsverletzend im zivilrechtlichen Sinne (vgl. auch pag. 832 f., S. 37 f. Urteilsbegründung).