V. Zivilpunkt Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers ist vorliegend in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Behandlung des Zivilpunkts sind keine Kosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 14.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).