oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 973 Z. 24 ff.), besteht dafür aus heutiger Sicht mangels eines relevanten strafbaren Verhaltens kein Raum mehr. Die Kammer erachtet es jedoch gestützt auf die Empfehlung des Sachverständigen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 973 Z. 22 ff. und pag. 974 Z. 37 ff.) als sinnvoll, dass der Beschuldigte die ambulante Therapie bei Dr. F.________ oder allenfalls auch bei einem anderen Therapeuten (siehe dazu die Empfehlung von Dr. I.________ in der oberinstanzlichen Einvernahme, pag. 974 Z. 30 ff.) auf freiwilliger Basis und in regelmässigen Abständen weiterführt.