IV. Strafzumessung im weiteren Sinne Die Vorinstanz ordnete gestützt auf den unterdessen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die durch den Gutachter postulierte, deutlich chronifizierte Suchterkrankung von beträchtlichem Ausmass (Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol, ICD-10 F10.24; schädlicher Konsum von Kokain, ICD-10 F14.1) eine ambulante Massnahme an.