Wie unter I.9. Strafantrag hiervor ausgeführt, liegt in Bezug auf den Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB kein gültiger Strafantrag vor. Folglich ist das Verfahren zufolge Vorliegens eines Prozesshindernisses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. 5 StPO einzustellen.