33 digten weder der (Eventual-)Vorsatz den Straf- und Zivilkläger zu töten, noch der (Eventual-)Vorsatz, den Straf- und Zivilkläger schwer zu verletzen, nachgewiesen werden. Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder versuchter schwerer Körperverletzung kann mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit nicht erfolgen, womit sich die Prüfung des Beginns der Ausführungshandlung erübrigt. 13.3 Drohung Wie unter I.9. Strafantrag hiervor ausgeführt, liegt in Bezug auf den Tatbestand der Drohung i.S.v.