996) keine Schlüsse gezogen werden. Dies erst recht deshalb nicht, weil der Beschuldigte auch beim der Vorstrafe zugrunde liegenden Vorfall nicht auf sein Opfer einstach (Vorakten Faszikel Hauptverhandlung, nicht paginiert). Die Kammer kommt zusammengefasst zum Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte das Messer über eine Drohung hinausgehend gegen den Straf- und Zivilkläger einsetzen wollte. Somit kann dem Beschul-