_ (Restaurant/Bar) vollständig ausgeliefert war, ohne jegliche Möglichkeit zur Flucht bzw. Abwehr, und nur durch einen äusseren Zufall – das beherzte Eingreifen der beiden Servicemitarbeiterinnen – verschont blieb. Schliesslich dürfen aus der Tatsache, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe aus dem Jahr 2008 aufweist, mithin ein mit einem Messer drohendes Verhalten für ihn zumindest nicht persönlichkeitsfremd erscheint, in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 996) keine Schlüsse gezogen werden.