Insgesamt kann deshalb entgegen den Ausführungen von Fürsprecher D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 992) nicht davon ausgegangen werden, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten am Ende der Auseinandersetzung bzw. im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) vollständig ausgeliefert war, ohne jegliche Möglichkeit zur Flucht bzw. Abwehr, und nur durch einen äusseren Zufall – das beherzte Eingreifen der beiden Servicemitarbeiterinnen – verschont blieb.