Die vorinstanzlichen Erwägungen ergänzend hält die Kammer auch an dieser Stelle nochmals fest, dass es der Strafund Zivilkläger war, welcher vorab rannte und sich dagegen entschied, weiter auf der breiten Aarbergergasse und über den offenen Waisenhausplatz vor dem Beschuldigten zu flüchten, stattdessen in das schlauchförmige Lokal J.________ (Restaurant/Bar) abbog und sich damit selber in die Sackgasse brachte. Hinzu kommt, dass sich der Straf- und Zivilkläger in den vorgängigen Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten körperlich sehr wohl zur Wehr zu setzen bzw. Letzteren auf Distanz zu halten vermochte. Insgesamt kann deshalb entgegen den Ausführungen von Fürsprecher D.________