826, S. 31 Urteilsbegründung). Sodann geht die Kammer insofern mit der Vorinstanz einig, als dass sich der Strafund Zivilkläger zwar in einer schwierigen, aber nicht ausweglosen Situation befand. Zu berücksichtigen gilt es, dass er gemäss Beweisergebnis einige Sekunden Vorsprung auf den Beschuldigten hatte und ausserdem die Möglichkeit gehabt hätte, links am Fumoir vorbei zu den Toiletten zu laufen und sich dort einzuschliessen, was der Straf- und Zivilkläger als Stammkunde des J.________ (Restaurant/Bar) gewusst haben muss (vgl. dazu die Dokumentation des KTD, Fotos 4 und 5, pag.