___ und H.________ gestoppt und zu Fall gebracht worden, hätte diese Möglichkeit bis zuletzt – d.h. bis zum Zeitpunkt, in dem der Straf- und Zivilkläger und kurz nach ihm auch der Beschuldigte das Ende des Lokals erreicht gehabt hätten – fortbestanden. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass dieser hypothetische Ausgang der Auseinandersetzung nicht abwegiger ist als die Annahme, der Beschuldigte hätte vor oder im Fumoir auf den Straf- und Zivilkläger eingestochen, sobald er diesen erreicht hätte (vgl. zum Ganzen pag. 826, S. 31 Urteilsbegründung).