32 vor dem Straf- und Zivilkläger gestanden wäre, hätte er lediglich den Arm mit dem Messer senken müssen. Wäre der Beschuldigte nicht durch äussere Umstände gebremst bzw. konkret durch die Zeuginnen G.________ und H.________ gestoppt und zu Fall gebracht worden, hätte diese Möglichkeit bis zuletzt – d.h. bis zum Zeitpunkt, in dem der Straf- und Zivilkläger und kurz nach ihm auch der Beschuldigte das Ende des Lokals erreicht gehabt hätten – fortbestanden.