Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 989) darf nicht angenommen werden, das Risiko sei für den Beschuldigten nicht mehr kalkulierbar gewesen. Vielmehr bestand für ihn bis zu seinem Sturz die Möglichkeit, zu stoppen und den Straf- und Zivilkläger lediglich zu stellen. In dieser Situation, d.h. wenn er bereits