825 f., S. 30 f. Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte auch nach seinem Sturz erneut (mit aufgezogenem Messer) dem Strafund Zivilkläger hätte nähern können, wenn dies seinem verinnerlichten Tatplan entsprochen hätte – dies tat er jedoch eben gerade nicht. Weiter führte die Vorinstanz zum Argument, die Steuerungsfähigkeit sei durch den Alkoholkonsum eingeschränkt und das Risiko sei nicht mehr kalkulierbar gewesen, aus, der Alkoholkonsum habe beim Beschuldigten gemäss Beweisergebnis nicht zu einem relevanten Kontrollverlust geführt.