Allein aus der Tatsache, dass er das Messer bereits in der Hand hielt und nicht zuerst hätte hervorholen müssen, lässt sich, entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 986), nichts anderes ableiten. Gerade die Tatsache, dass er nach dem zu Boden gehen ruhig blieb und das Lokal aufforderungsgemäss und sofort verliess, spricht gegen eine derart heftige Gefühlsregung, welche dem Beschuldigten ohne weiteres das Überwinden der hohen Hemmschwelle ermöglicht hätte (vgl. zum Ganzen pag. 825 f., S. 30 f. Urteilsbegründung).