Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie vor eine sehr hohe Hemmschwelle hätte überwinden müssen, um nach dem Einholen auf den Straf- und Zivilkläger einzustechen. Allein aus der Tatsache, dass er das Messer bereits in der Hand hielt und nicht zuerst hätte hervorholen müssen, lässt sich, entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 986), nichts anderes ableiten.