Die Annahme, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger am Ende des Ganges eingeholt und unvermittelt auf diesen eingestochen hätte, geht mithin auch nach Auffassung der Kammer zu weit und lässt sich nicht mit dem Beweisergebnis begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie vor eine sehr hohe Hemmschwelle hätte überwinden müssen, um nach dem Einholen auf den Straf- und Zivilkläger einzustechen.