___ (Restaurant/Bar) keine Hinweise dafür erkennbar sind, die so interpretiert werden müssten, dass er seinen Kontrahenten hätte töten oder schwer verletzen wollen. Die engen räumlichen Verhältnisse im Innern des Lokals für sich führen nicht automatisch zu einem anderen Schluss. Die Annahme, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger am Ende des Ganges eingeholt und unvermittelt auf diesen eingestochen hätte, geht mithin auch nach Auffassung der Kammer zu weit und lässt sich nicht mit dem Beweisergebnis begründen.