Zur Dynamik sowie zur räumlichen und zeitlichen Nähe hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass im J.________ (Restaurant/Bar) enge räumliche Verhältnisse herrschten und die Rückzugsmöglichkeiten für den Straf- und Zivilkläger beschränkt waren. Gemäss Beweisergebnis ist jedoch davon auszugehen, dass im Verhalten des Beschuldigten unmittelbar vor dem Betreten des J.________ (Restaurant/Bar) keine Hinweise dafür erkennbar sind, die so interpretiert werden müssten, dass er seinen Kontrahenten hätte töten oder schwer verletzen wollen.