I.1. (vgl. pag. 589) vorwirft; - die Absicht gehabt, auf den Straf- und Zivilkläger – sobald er diesen eingeholt haben würde – im Kopf-, Hals- und/oder Rumpfbereich einzustechen und ihn zu töten, eventuell schwer zu verletzen, oder - als Folge der dem Straf- und Zivilkläger durch das Einstechen zugefügten Verletzungen den Tod des Straf- und Zivilklägers, eventuell eine schwere Verletzung desselben in Kauf genommen. Zur Dynamik sowie zur räumlichen und zeitlichen Nähe hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass im J.____