13. Subsumtion 13.1 Vorprüfung – zu verneinende objektive Tatbestandsmässigkeit Vorliegend ist weder der tatbestandsmässige Erfolg der vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB, noch derjenige der schweren Körperverletzung i.S.v. Art 122 StGB eingetreten. Da der objektive Tatbestand der beiden Delikte somit nicht erfüllt ist, ist in der Folge eine versuchsweise Tatbegehung zu prüfen.