Zur Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und Beginn der Ausführung haben Lehre und Rechtsprechung die sogenannte Schwellentheorie herausgebildet: Der Täter beginnt demzufolge mit der (strafbaren) Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 253). Ob ein bestimmtes Verhalten den Beginn der Ausführung darstellt, ist eine Rechtsfrage (BGE 99 IV 152).