Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehört «zur Ausführung schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen». Diese Formel bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt (BSK StGB-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, N 10 zu Art. 22 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung;