Ein Tötungsvorsatz kann zudem angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich dann vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 m.w.H.). Objektiv muss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt worden sein.