260bis StGB) strafbar. Damit bereits ein strafbarer Versuch vorliegt, muss mit der Ausführung der Tat begonnen worden sein. Dies wiederum erfordert implizit, dass der Täter zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, N 2 zu Art. 22 mit Hinweisen). Der Richter darf für den