hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch nur dadurch, dass der objektive Tatbestand gar nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss (BSK StGB-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, N 1 zu Art. 22 mit Verweis auf BGE 140 IV 150, 152 m.w.N.). Blosse Vorbereitungshandlungen sind hingegen nur in Ausnahmefällen (Art. 260bis StGB) strafbar.