Abgesehen vom eingangs geschilderten Drogengeschäft, welches Anlass zur Auseinandersetzung bildete, gab es zwischen den beiden Kontrahenten keine «offenen Rechnungen» oder sonstige Rivalitäten. Was die subjektiven Vorstellungen des Beschuldigten anbelangt, so liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass er mehr wollte, als den Straf- und Zivilkläger einzuschüchtern bzw. diesen dazu zu bringen, ihn, den Beschuldigten, in Ruhe zu lassen und ihm nicht weiter zu folgen. III. Rechtliche Würdigung