29 Lokal, während der Beschuldigte wenige Meter vor dem Fumoir von der Servicemitarbeiterin G.________ am T-Shirt zurückgehalten und von H.________ mittels Beinstellen zu Fall gebracht wurde. Dafür, dass der Beschuldigte etwas gerufen und dem Straf- und Zivilkläger gegenüber Todesdrohungen ausgestossen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Nach dem Sturz wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Lokal zu verlassen, woraufhin er sich erhob und unter Mitnahme des Messers hinausging.